266  Haftung  der  Schätzleute  in  Hypothekensachen.

derlegt,  dab  deren  Insolvenz  bereits  aktenmäßig
feststehe:
Snchter,  v.  1.  Juni  1870  RNr.  1290  v.  1869.

II.

Im  anderen  Falle  betrug  die  im  Jahre  1860.
vorgenommene  Schätzung  1391  fl.,  der  Strichschilling
  bei  der  Zwangsversteigerung  vom  29.  Mai
1867  aber  nur  465  fl.  —  Die  Nethwendigkeit
einer  Beweisführung  ist  so  motivirt:

„Der  durch  die  gerichtliche  Versteigerung  der
verpfändeten  Sache  erzielte  Erlös  vermag  wohl  unter
  Umständen  den  bleibenden  Werth  der  Sache
darzustellen  und  kaun  zum  Beweise  dafür  dienen,
daß  die  von  den  Schätzern  abgegebene  Schätzung
in  solchem  Mißverhältnisse  zum  wahren  Werthe
stehe,  daß  die  im  Verhältnisse  zum  Kaufserlöse  als
übertrieben  sich  darstellende  Werthsbestimmung  bei
Anwendung  der  gewöhnlichen  Vorsicht  und  Aufmerksamkeit
  hätte  vermieden  werden  können;  allein
im  gegebenen  Falle  wurde  mit  Recht  angenommen,
daß  der  beim  Zwangsverkaufe  vom  29.  Mai  1867
erzielte  Strichschilling  keinen  sicheren  Maßstab  für
die  Annahme  eines  den  Schätzern  in  Ansehung  ihrer
Schätzung  zu  imputirenden  groben  Verschuldens
darzubieten  vermöge.

Seit  der  Abschätzung  der  fraglichen  Objekte
sind  außerordentliche  Ereignisse  eingetreten,  welche
den  Werth  des  Grundeigenthumes  weit  unter  das
Maß  der  gewöhnlichen  Preisschwankungen  herabdrückten
  und  diese  Folgen  nicht  blos  für  das  Jahr
1866,  sondern  in  gleicher  Stärke  auch  in  den  nächsten
  Jahren  fühlbar  machten,  mithin  einen  Zustand

2)  Vgl.  Bd.  32  S.  336.