Bervitus  luminum.  Würzb.  Stabtbaurecht.  267

herbelführten,  welcher  bei  der  schon  um  Jahre  1860
erfolgten  Schätzungsabgabe  nicht  vorausgesehen  werden
  konnte  und  jedenfalls  den  Werthsbestimmungen
der  Schätzleute  so  ferne  lag,  daß  ihnen  damals
ebensowenig,  wie  jedem  anderen  vorsichtigen  Geschäftsmanne
  eine  Berücksichtigung  dieser  im  Laufe
der  Jahre  möglicherweise  eintretenden  Krisis  zuzumuthen
  war“.

*  Olsrk.  v.  19.  Juli  1870  N  367.

.  2.
gervitne  sminom.  Fenster  in  Giebelmauern.  Würzburger
  Stadtbaurecht.

Oeerstiichterlichen  Entscheidungsgründen  entnehmen
  wir  hierüber  Nachstehendes:

Der  Beklagte  konnte  durch  den  Besitz  von
Fenstern  und  Oeffnungen  in  der  Giebelwand  seines

ohnhauses  während  rechtsverjährter  Zeit  zwar
gegen  die  Bestimmung  des  Würzburger  Stadtbaurechtes
  vom  25.  Febr.  1774  (§.  1  des  Titels
„Von  Mauern  und  zwar  von  Glebel-Mauern“):
daß  der  Hauseigenthümer  in  die  Giebelmauer  seines
Hauses  ohne  seines  Nachbarn  Einwilligung  weder
Licht=  noch  Luft=  und  Aussichts-Löcher  einrichten
darf,  —  die  natürliche  Freiheit  von  dieser  Beschränkung
  derselben  erlangen;  er  konnte  aber  nicht
schon  durch  jenen  Besitz  an  sich  das  Recht  erwerben,
  dem  Kläger  das  Bauen  auf  dessen  eigenem
Grund  und  Boden  zu  verbieten.

Dieser  Grundsatz  wurde  in  Erkenntnissen  des
obersten  Gerichtshofes  über  Würzburger  Baustreitigkeiten
  schon  mehrmals  anerkannt  (s.  OAGErk.  v.
26.  Nov.  1866  RNr.  1966/6,  und  v.  29.  Dez.
1868  RNr.  954)  und  ebenso  von  außerbayerischen
obersten  Gerichtshöfen  (vgl.  Seuffert,  Archiv
Bd.  II  Nr.  139,  Bd.  VI  Nr.  15,  Bd.  XIV
Nr.  13).,