268  Haftung  pro  nom.  bono  bel  weiterer  Cession.

Zur  rechtlichen  Begründung  der  Einrede  der
Ersitzung  von  Seite  des  Beklagten  wäre  vielmehr
erforderlich,  daß  derselbe  irgend  einmal  eine  Einrichtung
  des  Klägers  in  seinem  an  die  fragliche
Glebelmauer  des  Beklagten  anstoßenden  Hofe,  wodurch
  den  in  dieser  Giebelmauer  befindlichen  Fenstern
  und  Oeffnungen  Licht,  Luft  und  Aussicht  entzogen
  oder  geschmälert  werden  konnte,  dem  Kläger
untersagt  und  solcher  sich  dabel  beruhigt  habe,  indem
  Beklagter  nur  hiedurch  während  rechtsverjährter
  Zelt  das  Recht  erwerben  konnte,  dem  Kläger
die  natürliche  Baufreiheit  in  seinem  Hofe  zu  verbieten
  (vgl.  Hagemann,  praktische  Erörterungen
Bd.  VI  S.  82  Nr.  3  und  die  obigen  Allegate).

Ou  GeErk.  v.  1.  Apr.  1870  RMNr.  608  v.  1869.

77.

3.

Haftung  für  die  Einbringlichkeit  einer  cedirten  Forderung.
Uebergang  des  Anspruches  hieraus  auf  einen  dritten
Cessionar.

(Mitgetheilt  von  Konzip.  W.  Kammerecker.)

Laut  Notariatsurkunde  vom  8.  März  1867
cedirte  K.  eine  Hypothekforderung  zu  1600  fl.  unter
  Haftung  für  deren  Güte  und  Einbringlichkeit  an
R.  S.,  welcher  in  derselben  Urkunde  diese  Forderung
  an  T.  U.  cedirte,  ohne  jedoch  zugleich  das
aus  der  Erklärung  des  K.,  für  Güte  und  Einbringlichkeit
  der  Forderung  zu  haften,  ihm  zustehende
Vertragsrecht  an  T.  U.  zu  übertragen;  er  übernahm
vielmehr  diesem  gegenüber  die  eigene  Haftung  für
die  Güte  und  Einbringlichkeit  der  cedirten  Forderung.

Die  Hypothekforderung  fiel  bei  dem  Zwangsverkaufe
  des  belasteten  Hypothekobjektes  durch.  Der
Cessionar  T.  U.  belangte  nun  mit  Umgehung  seines