Haftung  pro  ·  nom.  bono  bei  weiterer  Cession.  269

Cedenten  R.  S.  den  ursprünglichen  Cedenten  K.
auf  Bezahlung  der  Haupt=  und  Nebensache.

Die  Frage,  ob  die  Erklärung,  für  Güte  und
Einbringlichkeit  der  Forderung  zu  haften,  ein  accessorium
  der  Forderung  bilde,  und  mit  derselben
im  Falle  einer  weiteren  Cession  auch  ohne  ausdrückliche
  Vertragsbestimmung  auf  den  neuen  Cessionar
übergehe,  hat  der  oberste  Gerichtshof  aus  folgenden
Gründen  verneint.

„Wenn  K.  in  dem  Cessionsvertrage,  welchen
er  am  8.  März  1867  mit  R.  S.  abschloß,  diesem
für  Güte  und  Einbringlichkeit  der  cedirten  Forderung
  Garantie  leistete,  so  hat  er  hiemit  nur  eine
persönliche  Verpflichtung  dem  Cessionar  gegenüber
eingegangen,  welche  ein  Dritter  nicht  geltend  machen
  kann,  falls  ihm  nicht  etwa  das  betreffende
Vertragsrecht  ausdrücklich  übertragen  worden  ist.

Es  kann  nun  offeubar  nicht  gesagt  werden,
eine  bel  einer  Cession  übernommene  Garantie  für
Güte  und  Einbringlichkeit  schließe  sich  derart  an
die  cedirte  Forderung  an,  daß  sie  eine  Zubehör
derselben  werde,  und  fortan  mit  der  Forderung
selbst  stillschweigend  auf  jeden  weiteren  Erwerber
  übergehe.  Ebensogut  könnte  man  behaupten,
daß  die  Eviktionspflicht  des  Verkäufers  oder  die
besondere  Haftung,  welche  der  Verkäufer  für  gewisse
Eigenschaften  und  Qualitäten  der  Sache  übernimmt,
eine  Zubehör  der  Sache  werde,  kurz,  daß  bei  jedem
neuen  Erwerber  der  Sache  präsumirt  werde,  es  sei
ihm  nicht  bloß  diese  selbst,  sondern  es  seien  ihm
mit  ihr  auch  die  darauf  bezüglichen  auf  die  Verträge
  mit  Vorbesitzern  sich  gründenden  Ansprüche
übertragen.  Weder  das  gemeine  Recht  noch  das
bayerische  Landrecht  kennen  solche  stillschweigende
Uebertragungen.  Vergl.  fr.  59  de  evict.  (21,  2).
«  Mit  Unrecht  wird  auch  geltend  gemacht,  es
liege  hier  ein  bloßes  Bürgschaftsverhältniß  vor.  Es