270  Haftung  pro  nom.  bono  bei,  weiterer  Cession.

ist  richtig,  daß  der  Fall.  der  Garantie  für  Güte
und  Einbringlichkeit  große  Aehnulichkeit  mit  dem
Bürgschaftsverhältuisse  zeigt,  insoferne  sich  der  Cedent
  gleich  einem  Bürgen  verpflichtet,  Zahlung  zu
leisten,  falls  der  Schuldner  nicht  zahlen  könne;
allein  völlig  gleich  sind  beide  Rechtsverhältnisse  nicht.
„Bei  der  Bürgschaft  ist  die  Absicht  der  Kontrahenten
ausschließlich  und  direkt  auf  Begründung  eines  den
Werth  der  Forderung  erhöhenden  Sicherungsrechtes
gerichtet,  welches  bestimmt  ist,  eine  Zubehör  der
Forderung  zu  bilden.  Bei  fraglicher  Garantie  aber
ist.  die  präsumtive  Absicht  dahin  gerichtet,  den  Cessionar
  gegen  die  aus  dem  Cessionsvertrage  möglicherweise
  entstehenden  Nachtheile  zu  sichern.  )i¼2

Da  mun  im  vorliegenden  Falle  in  der  Cession
zzwischen  R.  S.  und  T.  U.  zwar  eine  neue  Ga-.rantie
  für  Güte  und  Einbringlichkeit  übernommen,
jedoch  das  bezügliche  Recht  aus  der  ersten  Cession
nicht  ausdrücklich  übertragen  wurde,  ein  solcher  Uebertrag,
  wie  gesagt,  sich  nicht  von  selhst  versteht,  so
steht  dem  T.  U.  ein  Recht  gegen  den  früheren  Ce-„denten
  K.  nicht  zu  und  war  dieser  daher  definitiv
von.  der  Klage  zu  entbinden.“  "„  6
.OA#  Erk.  v.  13.  Apr.  1870.  RNr.  1399  v.  1869.

Nachschrift.  des  Herausgebers.  7*
.Herr  Einsender  verweist.  in  einer  Note  auf  Entscheid-‚ungen,
  mitgetheilt  in  Seuffert's  Archiv  Bd.  4
Nr.  26  und  im  Archiv  f.  prakt.  Rechtswissenschaft
Bd.  6.  S.  156,  wonach  die  Forderung  des  Cessionars
  gegen  den.  Cedenten  aus  dessen  Haftverspresten
für  die  Güte  der  Forderung  bei  einer  ferneren  Cession
  dem  weiteren  Cessionar  als  mitcedirt  angesehen
wird.  Welcher  dieser  sich  entgegenstehenden  Meinungen
  der  Vorzug  zu  geben  sei,  darüber  hat  dr
Hr.  Einsender  sich  nicht  ausgesprochen.  Diese  Frage,
welche  einerseits  bei  der  stets  zunehmenden,  Lehhgf-