Draufgabe.  Preuß.  „R.  Not.-Ges.  Art.  14.  271

tigkeit  des  Verkehres  mit  Forderungen  von  großer
praktischer  Bedeutung  ist,  auderseits  aber  erhebliche
Schwierigkeiten  der  Lösung  bietet,  dürfte  einer  eingehenden
  Betrachtung  werth  sein,  zu  welcher  hiedurch
  aufgefordert  sein  soll.

4.
Draufgabe  des  preußischen  Landrechtes.  Notariatsgesetz#
Art.  14.

Das  preußische  Landrecht  bestimmt  in  Th.  1
Tit.  5  §.  205:  Draufgabe  (arrha)  sei  das,  was
als  Zeichen  des  geschlossenen  Vertrages  entrichtet
wird,  —  in  §.  206:  was  auf  Abrechnung  der  übernommenen
  Verbindlichkeit  vorausgegeben  worden,
werde  Augeld  genannt,  —  und  in  §.  207:  wo  die
Gesetze  oder  der  Vertrag  nicht  ausdrücklich  ein  Anderes
  bestimmen,  sei  die  Draufgabe  zugleich  als
„Angeld  anzusehen.
in  A.  verkaufte  dem  B.  ein  Immobile;  in  dem
notariell  errichteten  Vertrage  war  dafür  die  Zahlung
  eines  Kaufpreises  von  7000  fl.  versprochen.
Zugestandenermaßen  hatte  B.  neben  mehreren  nach
der  notariellen  Berbriefung  geleisteten  Theilzahlungen
zauch  vor  derselben  500  fl.  dem  A.  gegeben.  Ein
Rechtsstreit  drehte  sich  um  die  Frage,  ob  diese
500  fl.  auf  den  Kaufpreis  zu  7000  fl.  angerechnet
werden  dürften,  was  A.  unter  anderen  Gründen
auch  aus  dem  bestritt,  daß  die  500  fl.  bei  der
mündlichen  Verabredung  des  Kaufes  bezahlt  und
als  Draufgabe  betrachtet  worden  seien.

Der  oberste  Gerichkshof  gestattete  die  Anrechlung,
  weil,  wenn  der  Verkäufer  die  vor  der  notariellen
  Vertragserrichtung  erhaltenen  500  fl.  lediglich
  als  Draufgabe,  als  Zeichen  des  geschlossenen
Vertrages  hätte  betrachtet  wissen  wollen,  hievon  in