272  Zurückbehaltungsrecht  des  Verwalters.  Preuß.  LR.

der  Vertragsurkunde  hätte  Erwähnung  geschehen
müssen.  Die  Unterlassung  einer  solchen  Bestimmung
habe  bei  der  Ungiltigkeit  mündlicher  Nebenabreden
die  nothwendige  Folge,  daß  8.  207  a.  a.  O.  zur
Anwendung  komme,  das  Draufgeld  als  Angeld  angesehen
  und  nach  §.  206  am  Kausschillinge  in  Abzug
  gebracht  werde.

OAGErk.  v.  12.  Apr.  1870  RNr.  1202  v.  1869.

5.

Zurückbehaltungsrecht  des  Verwalters  an  in  seinen  Händen
  befindlichen  Geldern  des  Geschäftsherrn  nach  preußischem
Landrechte.

Durch  Erkenntniß  vom  24.  Mai  1870  Rr.
1108  v.  1869  hat  der  oberste  Gerichtshof  ausgesprochen,
  daß  auch  vom  Verwalter  vereinnahmte
Gelder  als  verwaltete  Sache  im  Sinne  des  F§.  165
Th.  1  Tit.  14  des  preuß.  Landrechtes  erscheinen,
sonach  das  in  diesem  §.  erwähnte  Rückbehaltungsrecht
  auch  bezüglich  dieser  Gelder  (die  erforderliche
Bescheinigung  der  Gegenforderung  nach  Tit.  20
Abschnitt  2  vorausgesetzt)  stattfinden  könne;  hiebei
wurden  insbesondere  die  §.  118—  120  Th.  I  Tit.  14
zur  Auslegung  des  §.  165  in  Bezug  genommen.

Berichtigung.

S.  206  3.  6  und  7  v  o.  des  Terxtes  sollen  lauten:  „Daß
dabei  der  wirklichen  Ucbergabe  das  bloße  constitulum  possessorium
  nicht  gleichsteht,  durch  welches  der  #.  ꝛc.“

Redafl.  Dr.  Steppes.  Verl.  Palm  &amp;  Enke  (Adolph  Enle)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;  Sobn.