Samstag  den  3.  —  1870.  35.  Jahrgang.  M  18.

r.  J.  A.  Feuffert's
Plätter  li  Rechtsanbeudung

'«  zunächst  in  1  Bayern.

Inhalt:  Hie.  Alerhachste  %  vom  10.  vdi  3  die  serlgune
morkllations-Edikte  betr.  (Reg.  S.  f  ),  u
EEE  mii  kui  Genent  7  —  8.  Ntee
wegen  Dolus,  wenn  dleser  nur  fur  sich  wir  8  Ver,  lolrd  durch  eln
Verschulden  r*½  Geläuschten  in  eigener  Achlsamkeit  nicht  ausgeschlol--en.
  —  Ilt  nach  krönktschem  72  ebei  Verwirkung  des  Iweitthelles
  durch  unche  I  d  aiall
von  Erbs  asten  ellpunkt  der  #nt  rkung  oder  der  der  Ansor
derung  des  äeäe  es  entscheidend  '  —  Wenn  eln  der  sesten
Unwurolger  dle  löm  hinterlassene  Erbschaft  angetreiten  hat,  kann  lhm
leplere  nach  boyershomn  randrechte  nur  von  dem  Flslus  abgenommen
werden  und  cs  trelen,  wenn  dleser  von  seinem  Rechle  kelnen  Gehrauch
  macht,  insbesondere  ulcht  die  Inteslaterben  an  dessen  Stelle.

Die  allerhöchste  Verordnung  vom  10.  Gktober  1810;

die  Aussertigm  83  d  Amortisations-Edikte  betr.

(Reg.-Bl.  und  die  neue  Civilprozeßgdmmig
  mit  #n:  Einführungsgesetze.

Ueber  das  Verhältniß  der  in  der  Ueberschrift
bezeichneten  Gesetze  zu  einander  haben  sich  in  der
Pragis  bereits  drei  verschiedene  Meinungen  geltend
gemacht,  welche  zu  veröffentlichen  der  Herausgeber
sich  für  verpflichtet  erachtet.  Denn  die  einfache
Gegenüberstellung  der  drei  Auffassungen  der  Frage
wird  jeden  Leser  überzeugen,  wie  schwierig  deren
Lösung  auf  dem  Wege  der  Interpretation  ist  und
welche  erhebliche  Bedenken  sich  jedem  der  bisherigen
Lösungsversuche  entgegenstellen.  Einige  dieser  Bedenken
  sind  in  Noten  angedeutet,  welche  übrigens
keineswegs  den  Anspruch  machen,  einer  eingehenderen
  Bearbeitung  der  Materie  vorzugreifen,  sondern
  nur  auf  die  Nothwendigkeit  einer  solchen  Bearbeitung
  hinweisen  und  zu  derselben  auffordern
wollen.

“  1.
In  einer  Eingabe  an  das  Bezirksgericht  T.
Neue  Folge  XV.  Vand.