27#  Amortistrung  det  Utkunbden.

war  bezüglich  eines  Depositenscheines  über  eine
hinterlegte  Amtskaution  um  Einleitung  des  Aznortlsotionbverfahrens
  nach  der  Verordn.  v.  10.  Okt.
1810  gebeten.  Das  Bez.-Ger.  erließ  abweisenden
  Beschluß  in  der  Erwägung:

„daß  Anträge  auf  Amortisirung  von  Urkunden
  als  kontentiöse  Gegenstände  zu  betrachten
und  den  für  diese  giltigen  Regeln  unterworfen  sind,

daß  ferner  die  Verordn.  v.  10.  Okt.  1810
gemäß  Art.  3  Ziff.  3  des  Einf.-Ges.  außer  Kraft
getreten  ist

und  daß  endlich  für  alle  Rechtsstreitigkeiten
nunmehr  ausschließlich  das  durch  die  neue  Prozeßordnung
  statuirte  Verfahren  1)  in  Anwendung  zu
kommen  hat“.

2.

Auf  die  hiegegen  vom  Antragsteller  ergriffene
Berufung  bestätigte  zwar  das  Appellationsgericht
den  Beschluß  des  Bezirksgerichtes,  aber  aus  nachstehenden
  von  obigen  ganz  abweichenden  Gründen:

„Den  Gegenstand  der  durch  die  Berufung

Die  Frage  ist  nur,  welches  durch  die  neue  Prozeßordnung
  statuirte  Verfahren  zur  Anwendung  kommen
  soll,  da,  abgesehen  von  dem  zur  Ziff.  2  zu
besprechenden  Verfahren  auf  einfache  Vorstellungen,
alle  übrigen  in  der  Prozeßordnung  vorgesehenen
Verfahrungcarten,  insbesondere  auch  das  ordentliche
und  das  neben  diesem  allein  etwa  noch  in  Betracht
kommende  Verfahren  bei  der  Aufforderung  zur  Klage,
einen  bestimmten  Gegner  voraussetzen.  Ein  Verfahren
  gegen  einen  unbestimmten  Gegner,  contre
dquemcunque,  kennt  die  neue  Prozeßordnung  nicht-Sie
  eröffnet  keine  Möglichkeit,  einen  solchen  zu  laden,
  da  sie  außer  der  Gant  keine  Ediktalcitation
zuläßt.