Amartistrung  der  Urkunden.  275

bervorgeruhenen  Entscheidung  bildet  die  Frage,  pb
und  welche  Aenderung  in  dem  bisherigen  Amortisationsverfahren
  durch  die  neue  Civilprozeßgesetzgebung
Eingetreten  sei.  Für  die  Beantwortung  dieser  Frage
ist  zunächst  die  Beurtheilung  der  Vorfrage  maßgebend,
  ob  das  bisherige  Amortisationsverfahren
auf  dem  Gebiete  der  streitigen  oder  nichtstreitigen
Rechtspflege  sich  bewegt  habe.  "  ·
»..DieletztereFrage,welcl)ebis·zurUebekweisung
  der  nichtstreitigen  Rechtspflege  an  den
Einzelurichter  ohne  prakkischen  Werth  war,  hat  seit
dieser  Ueberweisung  eine  verschiedenartige  Beurtheilung
  erfahren.  E
Während  man  von  der  einen  Seite  in  dem
#mortisationsverfahren  nur  die  Ermittelung  und
onstatirung  der  Thatsache  erblickte,  daß  einem
Dritten  Ansprüche  auf  eine  ihrem  Inhaber  zu  Verlust
  gegangene  Urkunde  nicht  zustehen,  und  dieses
Verfahren  so  lange  als  zur  Aufgabe  der  nichtstreitigen
  Rechterstege  gehörig  erachtete,  bis  ein  Dritter
  mit  Ansprüchen  aus  jener  Urkunde  und  auf  dieselbe
  wirklich  hervortrat,  wurde  von  der  anderen
Seite  das  Gesuch  um  Einleitung  dieses  Verfahrens
als  Analogon  einer  Provokationsklage  betrachtet,
wobei  schließlich  demjenigen,  der  seine  Ausprüche
aus  der  Urkunde  nicht  innerhalb  der  in  der  erlasseneu
  Ediktalladung  vorgesteckten  Frist  geltend  machte,
diese  seine  Rechte  durch  das  Aniortisationserkenntniß
  aberkannt  wurden.  *  ·
«DieseIebtest-AnschauungfåndinderPraxls
überwiegende  Billigung  und  die  Anerkennung  des
k.  Staatsministeriums  der  Iustiz,  indem  dasselbe
uf  einen  Bericht  des  k.  Appellationsgerichtes  von
Oberbayern  in  einer  Entschließung  vom  5.  Juni
1858,  welche  auch  den  übrigen  Appellationsgerichten
  zur  Darnachachtung  mitgetheilt  wurde,  sich  dahin
  aussprach,  daß  die  Auträge  auf  Amortistrung
ri