276  Amortistrung  der  Urkunden.

von  Urkunden  als  kontentiöse  Gegeustände  zubes
trachten  und  daß  daher  dieselben,  wenn  überhaupt
die  Voraussetzung  der  Zuständigkeit  der  Bezirks“
oder  Landgerichte  gegeben  sei,  mit  Rücksicht  auf
Art.  3  Ziff.  15  des  Gesetzes  vom  1.  Juli  1856,
elnige  Bestimmungen  der  Gerichtsverfassung  betr.,
je  nach  dem  Werthsbetrage  dem  Einzelnrichteramte
oder  dem  Bezirksgerichte  als  Kollegialgerichte,  letzterem
  insbesondere,  wenn  der  Rechtsauspiuch  nicht
im  Gelde  schätzbar  sei,  zuguweisen  seien  (Zeitschrift
für  Gesetzg.  u.  Rechtspfl.  Bd.  5  S.  140).  Dieser
Standpunkt  muß,  da  die  neuere  Gesetzgebung  gesgentheilige
  Grundsätze  nicht  aufgestellt  hat,  auch
fortan  um  so  mehr  festgehalten  werden,  als  außerdem
  sämmtliche  Amortisationssachen  ohne  Rücksicht
auf  den  Werthbetrag  der  zu  amortisirenden  Urkunden
  nach  Art.  18  Ziff.  4  des  Ger.-Verf.-Ges.  vom
10.  Nov.  1861  den  Stadt=  und  Landgerichten  zugewiesen
  werden  müßten.  ,  »
Der  Verordnung  vom  10.  Okt.  1810,  die
Ausfertigung  der  Amortisationsedikte  betr.,  war  somit,
  wenn  auch  in  derselben  von  der  Gerichtsordnung
  ausdrücklich  nicht  die  Rede  ist,  durch  jene
prinziplelle  Auffassung  ein  prozessualer  Charakter  beigelegt
  worden.  Hiedurch  ergibt  sich  nun  aber  auch
die  weitere  Frage,  ob  nicht  diese  Verordnung  durch
Art.  3  Ziff.  1  des  Einf.-Ges.  zur  Proz.  =  Ordn.
wonach  die  das  Verfahren  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten
  betreffenden  Bestimmungen  der  bayer
Ger.-Ordn.  und  der  pfälzischen  Civilprozeßordnung
von  1806  nebst  allen  darauf  bezüglichen  Gesetzen
und  Verordnungen  mit  Einführung  der  neuen  Prozeßordnung
  außer  Kraft  getreten  sind,  ebenfalls
außer  Wirksamkeit  gesetzt  worden  sei.  *r-.mpr8*.
«  wurde  bereits  in  den  Verhandlungen  des
Geletzgebungs-Ausschusses  über  den  Entwiurf  des
Einführungsgesetzes  zur  Prozeßordnung  (Beil.-Bd.  2