Amortisirung  der  Urkunden.  277

Abth.  3  S.  118)  hervorgehoben,  daß  durch  jenen
Artikel  des  Gesetzes  zwar  alle  dermalen  über  das
Verfahren  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  bestehenden
  Bestimmungen  außer  Jirksamkeit  gesetzt,
daß  aber  anderseits  die  hier  b.zeichneten  Gesetzbücher
  und  Novellen  doch  nicht  ihrem  ganzen  Inhalte,
  namentlich  nicht  soweit  sie  die  freiwillige
Rechtspflege  betreffen  oder  civilrechtliche  Bestimmungen
  enthalten,  sondern  nur  soweit  sie  das  Verfahren
  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  zum  Gegenstande
  haben,  für  aufgehoben  zu  erachten  seien?).
Aber  auch  die  prozessualen  Bestimmungen  können
nur  insoweit  als  außer  Wirksamkeit  gesetzt  gelten,
als  die  Nothwenvigkeit  es  erheischt,  d.  h.  insoweit
dieselben  mit  dem  neuen  Civilprozesse  wirklich  unvereinbar
  sind  ).

2)  Die  angeführte  Stelle  des  Vortrages  des  Referenten
der  K.  d.  Abg.  über  das  Einf.-Ges.  läßt  sich  in
obiger  Weise  gewiß  nicht  auffassen.  Vielmehr  geht
daraus  hervor,  daß  nur  Bestimmungen,  welche  die
freiwillige  Rechtspflege  betreffen  oder  civilrechtlicher
  Natur  sind,  der  clausula  derogatoria  des
Art.  2  nicht  verfallen.

2)  Das  ist  eine  schwerlich  zu  billigende  Behauptung.
Wenn  das  Einf.-Ges.  alle  älteren  Bestimmungen
über  die  streitige  Rechtspflege  aufhebt,  soweit  sie
nicht  die  neue  Prozeßordnung  oder  das  Einführungsgesetz
  als  fortbestehend  bezeichnet,  so
kömmt  darauf,  ob  die  in  diesen  Gesetzen  nicht  als
fortbestehend  bezeichneten  älteren  Bestimmungen  mit
dem  neuen  Cidvilprozesse  schwer  oder  leicht  vereinbar
sind,  gar  nichts  an.  Die  Auslegungsregel,  daß  korrektorische
  Gesetze  am  bestehenden  Rechte  möglichst
wenig  ändern  sollen,  kann  auf  neue  Gesetze,  welche
auf  vom  älteren  Rechte  total  abweichenden  Prinzipien
  beruhen,  und  auf  Gesetze,  welche  das  ältere
Recht  ausdrücklich  außer  Giltigkeit  und  Wirksamkeit
  setzen,  nicht  angewandt  werden.