278  Amortistrung  der  Urkunden.

Füaßt  man  nun  die  Verordnung  v.  10.  Okt.
1810  näher  in  das  Auge,  so  begnügt  sie  sich  damit,
  die  Zuständigkeit  für  das  Amortisationsverfahren,
  sowie  dessen  Grundzüge  in  allgemeinen  Umtissen
  festzustellen.  Anlangend  die  Zuständtgkeit,  befludet
  sich  die  erwähnte  Verordnung,  indem  sie  bestimmt,
  daß  Amortisationsgesuche  bei  dem  Gerichte
deß  Imploranten  angebracht  werden  sollen,  mit  der
Neuen  Civilprozeßordnung  vollständig  im  Einklange,
da  die  lettere  im  Art.  571  verordnet,  daß  Aufforberungsklagen
  bei  dem  in  der  Hauptsache  zuständigen
  Gerichte  zu  stellen  seien,  welches  in  den  weit-38
  meisten  Fällen  das  Gericht  des  Wohnsitzes
bes  Beklagten  sein  wird,  da  ferner  das  Amortisatloönsverfahren
  als  zur  Kategorie  der  Aufforderungsklagen
  gehörig  oder  jedenfalls  mit  denselben  verwandt
  zu  erachten  ist.

Was  aber  das  in  der  erwähnten  Verordnung
ungedentete  Verfahren  selbst  anbelangt,  so  ist  dasselbe
  ein  höchst  einfaches  und  können  die  nach  demselben
  von  den  Gerichten  zu  erlassenden  Verfügungen
und  Erkenntnisse  ebensogut  in  den  Rahmen  des
neuen  wie  des  alten  Civilprozeßverfahrens  eingepaßt
werden,  so  daß  der  Vorschrift  des  Art.  2#  des  Einf.=Ges.,
  wonach  vom  1.  Juli  1870  an  das  alte  Verfahren
  gänzlich  aufgehoben  ist,  genügend  Rechnung
getragen  werden  kann.

Demzufolge  sind  keine  genügenden  Gründe
vorhanden,  die  Verordnung  vom  10.  Okt.  1810
als  aufgehoben  zu  erachten  ).

*)  Wenn  das  durch  die  Verordn.  v.  10.  Okt.  1810
vorgeschriebene  Verfahren  ein  kontentiöses  ist,  so  ist
dle  Verordnung  durch  Art.  2  des  Einf.-Ges.  nach
dem  in  Note  2  und  3  Gesagten  allerdings  aufgeboben.
