Amortisirung  der  Urkunden.  279

*  .  „Der  Natur  der  Sache  zufolge  sind,  so  lange
ein  bestimmter  Kontradiktor  nicht  bekannt  ist,  die
Bestimmungen  über  das  Verfahren  bei  gerichtlichen
Entscheidungen  auf  einfache  Vorstellungen  (Nrt.  569
u.  ff.)  zur  Anwendung  zu  bringen  2).—  Daher  J
auf  das  bei  dem  ordentlichen  Richter  des  Gesuchstellers
  angebrachte  Gesuch  die  Ediktalcitation  von
dem,  betreffenden  Gerichtsvorstande,  dessen  gesetzlichen
  Stellvertreter  oder  dem  hiezu  bezeichneten
Senatsvorstande  zu  erlassen,  das  Amortisationserkenntniß
  aber  in  geheimer  Sitzung  zu  berathen  und
nach  der  Vorschrift  des  §S.  VI  der  Verordn.  vom
10.  Okt.  1810  zu  publiziren.  ·.

Da  aber  das  gestellte  Gesuch  den  formellen
Erfordernissen  der  einfachen  Vorstellungen  nach
Art.  644  der  Prozeßordnung  insoferne  nicht  vollkommen
  entspricht,  als  die  zur  Begründung  des

".  3)  Dieser  Aufstellung  dürfte  Art.  642  der  Proz.-Ordn.
ganz  entschieden  entgegenstehen,  nach  welchem  Ent-5
  scheidungen  auf  einfache  Vorstellungen  und  ohne
vorgängige  mündliche  Verhandlung  nur  in  den  Fällen
  erlassen  werden  dürfen,  für  welche  das  Gesetz
dleß  ausdrücklich  bestimmt.  Unter  dem  „Gesetz“
kann  hier  offenbar  nur  die  Prozeßordnung  und  das
Einführungsgesetz  verstanden  sein.  Es  ergibt  sich
dieß  nicht  nux  mit  aller  Bestimmtheit  aus  der  Entstehungsgeschichte
  des  X  XV.  Hauptstückes  der  Proz.=Ordn.
  (vagl.  Verh.  d.  K.  d.  Abg.  v.  1863/65  Beil.=Bd.
  III  Abth.  2  S.  441  u.  442)  sondern  es  ist
auch  selbstverständlich,  daß  in  einem  Gesetze  v.  J.
1810  keine  ausdrückliche  Bestimmung  darüber  enthalten
  sein  kann,  daß  sich  dos  darin  bestimmte  Verfahren
  nach  den  Vorschriften  des  XXV.  Hauptst.
der  Proz.-Ordn.  v.  J.  1870  zu  richten  habe.  In
der  Proz.-Ordn.  und  dem  Einf.-Ges.  ist  aber  das
Amortlsationsverfahren  nirgends  auch  nur  genannt,
viel  weniger  unter  Art.  642  d.  Proz.-Ordn.  gestellt!