280  Amortisirung  der-  Urkunden.

Gesuches  erforderlichen  Urkunden  nur  in  einfacher
Abschrift  vorgelegt  wurden,  und  die  Bestimmung
des  Art.  10  des  Ges.  v.  21.  Juni  1870,  einige
provisorische  Bestinmungen  über  die  Taz=  und
Stempelgebühren  in  bürgerlichen  Rechtssachen  betr.,
nicht  beachtet  wurde,  ist  von  der  Gestuchstellerin
neuerlicher  Antrag  zu  stellen.

Demzufolge  eignet  sich  die  erhobene  Berufung
zur  Verwerfung“.

3.

Bei  dem  Bezirksgerichte  N.  wurde  ein  Antrag
auf  Amortisirung  eines  von  einer  öffentlichen  Bank
ausgestellten  Schuldscheines  gestellt,  aber  abgewiesen,
  und  zwar  aus  folgenden  Erwägungen:

„Anträge  auf  Amortisirung  von  Urkundeg.  find
Gegenstände  nichtstreitiger  Rechtspflege.

Gegenstände  des  Civilprozesses  bilden  nur  solche
Privatrechtsansprüche,  welche  wider  einen  bestimmten
  und  im  entgegengesetzten  Interesse  betheillgten
Gegner  geltend  gemacht  werden.  Es  werden  gegenseitige
  Beziehungen  privatrechtlicher  Natur  vorausgeseszt.


Dieses  Erforderniß  geht  den  Amortisationsgesuchen
  ab.  Sie  erscheinen  als  Gegenstände,  welche
nach  den  bestehenden  Gesetzen  (Ges.  v.  10.  Okt.
1810,  Reg.-Bl.  S.  953  ff.)  zwar  eine  gerichtliche
Prüfung  und  Beschlußfassung  erheischen,  aber  sie
sind  nicht  gegen  einen  bestimmten  Betheiligten,
der  das  entgegengesetzte  Interesse  verfelgt  gerichtet.
Derartige  Gegenstände  sind  nach  Art.  iff.  4
des  Ger.-Verf.-Ges.  v.  10.  Nov.  1861  Fer  Fastndigkeit
  der  Stadt=  und  Landgerichte  zugewiesen.
Diese  Zuständigkeit  it  zeuge  der  Art.  1  der  Proz.=Ordn.
  und  Art.  2,  3  Ziff.  5  des  Einf.-Ges.,  wonach
  geradezu  der  Art.  18  Ziff.  4  des  Ger.-Verf.=