Haftung  wegen  Dolus.  281

Ges.  v.  1864  aufrecht  erhalten  erscheint,  in  dem
neuen  Prozeßgesetze  nicht  geändert  worden.  Die
Entschließung  des  k.  Staatsminist.  der  Justiz  v.
5.  Juni  1858,  wonach  Anträge  auf  Amortisirung
von  Urkunden  als  kontentiöse  Gegenstände  zur  betrachten
  sind,  und  welche  ein  Erkenntniß  eines  Appellationsgerichtes
  in  diesem  Sinne  billigt,  ist  von
keiner  gesetzlich  bindenden  Bedeutung  5).

Daß  aber  das  ins  Leben  getretene  Prozeßgesetz
  die  Amortisationsanträge  als  Gegenstände  freiwilliger
  Gerichtsbarkeit  betrachtet,  gebt  aus  dem
Umstande  hervor,  daß  in  dlesem  Gesetzbuche,  welches
  die  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  behandelt,
derselben  mit  keiner  Sylbe  erwähnt  ist“.

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtshoses  lür  Vayeri
rechts  des  Rheines.

1.

Die  Haftung  wegen  Dolus,  wenn  dieser  nur  für  sich  wirksam
  war,  wird  durch  ein  Verschulden  des  Getäuschten  in
eigener  Achtsamkeit  nicht  ausgeschlossen.  7
Dem  Vollzuge  eines  Kaufvertrages  über  eine

)  Dieh  ist  zwar  richtig,  es  bleibt  aber  immer  noch  die
Frage,  ob  nicht  die  Verordn.  v.  10.  Okt.  1810
selbst,  insbesondere  durch  ihre  drei  letzten  S#.,  die
Amortisirung  von  Urkunden  der  streitigen  Gerichtsbarkeit
  zugewiesen  hat,  ob  nicht  ihre  Zugehsrigkeit
  zu  dieser  aus  dem  Wesen  der  Amortisation
sich  ergibt,  und  ob  auch  unter  dieser  Voraussetzung
obiger  Schlußsatz  richtig  ist.