262  Haftung  wegen  Dolus.

Liegenschaft  gegenüber  war  insbesondere  eingewendet
  worden,  daß  ein  mitverkauftes  Grundstück  zwar
nach  Plannummer  und  Flächeninhalt  richtig  bezeichnet
  und  auch  extradirt  worden  sei,  wie  es  der  Verkäufer
  besessen  habe,  daß  aber  von  Letzterem  münd“
lich  zugesichert  worden  sei,  fragliches  Grundstück
liege  in  einer  anderen  gewissen  Flurabtheilung.

Vom  obersten  Gerichtshofe  wurde  dleser  Einwand
  nach  allen  Beziehungen  unberücksichtigt  gelassen,
  weil,  nachdem  die  den  Kaufvertrag  enthaltende
Notariatsurkunde  die  fragliche  Zasicherung  nicht  erwähne,
  solche  nach  Art.  14  des  Not.-Ges.  auch
eine  Beachtung  nicht  finden  könne  und,  so  weit
ein  Anspruch  auf  Kaufsaufhebung  oder  Entschädigung
  wegen  doloser  Zusicherung  in  Frage  sei,  diesem
Anspruche  die  erforderliche  Substanzirung  fehle,  zudem
  aber  auch  der  Umstand  entgegenstehe,  daß  sich
der  Käufer  über  die  Lage  des  Grundstückes  durch
Besichtigung  deßselben  leicht  hätte  selbst  überzeugen
können,  sohin  sich  in  dieser  Richtung  in  keinem  un—
entschuldbaren  Irrthume  befunden  habe.
OAGErk.  v.  9.  Juni  1870  RMNr.  1147  v.  (60.

Letzteres  Motiv  (der  übrige  Erkenntniß-Inhalt
ist  hier  außer  Frage)  wurde  ungeachtet  seiner  Bedenklichkeit
  in  oberstrichterlichen  Erkenntnissen  in
neuerer  Zeit  wiederholt  ausgesprochen,  so  daß  es
nicht  überflüssig  sein  dürfte,  auf  dasselbe  zurückzukommen.
  Der  Sotz:  quod  quis  ex  sua  culpa
damnum  sentit,  non  intelligitur  damnum  sentire,
  kann  nicht  die  Bedeutung  haben,  daß  sich  Niemand
  kulpos  betrügen,  überhaupt  durch  Arglist  benachtheiligen
  lassen  dürfe.

Der  Dolus  bairh  schon  seinem  Begriffe  nach
die  Haftung,  wenn  er  nur  wirksam  war  und  eine
vermögensrechtliche  Benachtheiligung  hervorgebracht
hat;  er  konstruirt  sich  nur  aus  der  Thätigkeit  des
Gesährdenden.  Er  muß  unbedingt  vertreten  werden