Hafkung  wegen  Dolus.  288

durch  den,  welcher  sich  desselben  schuldig  gemacht
hat,  weil  er  an  sich  ein  privatrechtliches  Delikt  bildet,
  dessen  Existenz  nur  die  gespielte  Gefährde,  nicht
aber,  einen.  gewissen  Grad  von  Aufmerksamkeit  des
-J  eine  gewisse  Abwehr  voraussetzt.

greift  daher  obiger  Satz  gegenüber  dem
-  zui  Püatz  (vergl.  Windscheid,  Lehrb.  d.
Pandektenr.  §.  79  Note  4,  8.  258  mit  451,  462
und  §.  101  Note  6;  Blätter  für  Rechtsanw.  I.
Ergänz.-Bd.  S.  3287  u.  407;  Weiske,  Rechtslexikon
  Bd.  II  S.  81  u.  82).

Insbesondere  trüge  die  Entgegnung  des  Gefährdenden
  bei  einer  arglistigen  Zusicherung,  der
Getäuschte  hätte  ihm  nicht  glauben  sollen,  selbst
deli  Charakter  der  Frivolität,  des  Dolus  an  sich.
Wer  eine  arglistige  Vorspiegelung  macht,  will  durch
dieselbe  täuschen  und  den  Gegentheil  dadurch  beschädigen.
  Hat  er  diesen  Zweck  erreicht,  so  ist  es
seine  eigene  Handlung  allein,  die  in  Frage  steht,
und  nach  der  sich  die  Haftbarkeit  bemißt,  nicht  die
größere  oder  geringere  Aufmerksamkeit  und  Vorsicht
ees  Beschädigten.  Auberdem  läge  in  der  Freiheit
on  der  Haftung  eine  Prämie  für  den  Betrüger
egenüber  dem  minder  gewandten,  im  Vertrauen
gondelnven  Betrogenen;  der  gute  Glaube  würde  bestraft.
  So  wenig  der  Dieb  zur  Abwendung  der
Haftung  einwenden  kann,  der  Bestohlene  habe  kul-Pos
  die  Thüre  offen  gelassen,  so  wenig  kann  bei
der  unerlaubten  Handlung  des  Dolus  überhaupt
die  Haftbarkeit  durch  Anforderung  eines  gewissen  Grades
  von  Aufmerksamkeit  ausgeschlossen  werden.

Es  gilt  hlier  in  strafrechtlicher  (vgl.  Bl.  f.
Rechtsanw.  Bd.  XII  S.  230  u.  374)  und  eivilrechtlicher
  Beziehung  das  Gleiche.  Der  Schatzgräber
  kann  nicht  strafrechtlich  haftbar,  eivilrechtlich
aber  deshalb  unangreifbar  sein,  weil  der  Betrogene