284  Haftung  wegen  Dolus.

sich  leicht  hätte  Aufklärung  verschaffen  können,  ja
ungeachtet  einer  solchen  dennoch  geglaubt  hat.

Wer  wegen  Vermögensbeschädigung  strafrechtlich
  haftbar  ist,  ist  es  von  selbst  auch  eivilrechtlich
und  es  ist  undenkbar,  daß  eine  civilrechtliche  Verfolgung
  ausgeschlossen  ist,  während  dasselbe  Moment
  die  strafrechtliche  nicht  aufhebt.  Eigene  Nachlässigkeit
  kann  daher  nur  die  beschädigende  fremde
Nachlässigkeit,  die  nicht  absolut  sondern  nur  nach
den  gegebenen  Umständen  wirksam  wird,  aubheben,
  nicht  aber  die  beschädigende  Arglist.  Nur
wenn  der  durch  die  dolose  Handlung  veranlaßte,
noch  drohende  Schaden  in  Folge  Nachlässigkeit  abzuwenden
  unterlassen  würde,  könnte  der  Satz:  dammnum,
  quod  quis  sua  culpa  sentit  ..  von
Einfluß  sein.

Auf  eine  Entschuldbarkeit  oder  Unentschuldhyrkeit
  des  durch  Dolus  veranlaßten  Irrthumes  kann
eß  daher  nicht  ankommen.  2

Dieselben  Grundsätze  ergeben  sich  aus  'dem
bayerischen  Landrechte  nach  dessen  in  Th.  IV  Kap.  J
§.  20  u.  25  und  Kap.  XVI  F.  6  Nr.  7  enthaltenen
  allgemeinen  Bestimmungen,  und  obiger  in  fr.
203  de  R.  J.  (50,  17)  enthaltener  Rechtssatz  ist
auch  hier  nur  der  fremden  culpa  gegenübergestellt
(vergl.  Anm.  zu  Th.  IV  Kap.]  §S.  20  Nr.  1  lit.  d),
während  dolus  nur  durch  dolus  kompensirt  zu
werden  vermag.

Die  hier  vertretene  Anschauunng  hat  auch  in
einem  oberstrichterlichen  Erkenntnisse  vom  1.  Juni
1870  RNr.  992  v.  1869  ihren  vollen  Ausdruck
gefunden.

hh.