Verwirkung  des  Zweittheils.  Erbschaftsanfall.  285

2.
Ist  nach  fränkischem  Landrechte  bei  Verwirkung  des  Zweittheiles
  durch  uneheliche  Beiwohnung  im  Wittwerstande  für
den  Anfall  von  Erbschaften  der  Zeitpunkt  der  Verwirkung.
oder  der  der  Anforderung  des  Zweittheiles  entscheidend?

Vgl.  Bd.  III  S.  118,  Bd.  XXIII  S.  157.

Ueber  obige  Frage  sagen  oberstrichterliche  Entscheidungsgründe:

Der  Titel  XXXI  Th.  III  der  kaiserl.  Landgerichtsordnung
  für  das  Herzogthum  Franken  stellt,
wie  die  Ueberschrift  desselben  und  der  §.  2  daselbst
aubspricht,  die  Fälle  auf,  in  welchen  die  Eltern
noch  in  ihrer  Lebenszeit  ihren  Kindern,  Enkeln  2c.
auf  Erfordern  den  Zweittheil  zu  verabreichen,  demzufolge
  mit  diesen  Grundtheilung  zu  pflegen  schuldig
sind,  und  trifft  hiebei  in  den  nachfolgenden  Bestimmungen
  eine  Ausscheidung  dahin,  daß  unter  den  in
&amp;  8  und  15  bezeichneten  Voraussetzungen,  welche
so  beschaffen  sind,  daß  die  Verwirkungsursache
nicht  durch  die  Verübung  einer  einzelnen  bestimmten
  Handlung  sondern  durch  Fortsetzung  einer  Reihe
von  Thatsachen  gleicher  Art  gegeben  ist,  die  Verbindlichkeit
  zur  Verabreichung  des  Zweittheiles  erst
durch  richterliches  Erkenntniß  bedingt  wird,  während
in  den  anderen  bei  weitem  die  Mehrzahl  bildenden
ällen  ohne  eine  solche  richterliche  Entscheidung
chon  mit  der  Begehung  der  als  Verwirkungögrund
bezeichneten  konkreten  Handlung  die  Grundthetlung
verwirkt  sein  soll.  Insbesondere  aber  ist  in  §.  5
a.  a.  O.  der  in  vorliegender  Sache  bereits  rechtskräftig
  entschiedene  Fall,  daß  ein  überlebender  Ehetheil
  sich  in  uneheliche  Beiwohnung  begibt,  durch
das  Gesetz  mit  der  Folge  bedroht,  daß  durch  diese
Handlung  allein  schon,  somit  ohne  daß  hier  ein
Erkenntniß  des  Richters  über  das  Vorliegen  der
Verwirkungsursache  erfordert  wird,  der  Zweittheil
vom  überlebenden  Ehetheile  verwirkt  und  verfallen  ist.