286  Verwirkung  des.  Zweittheils.  Erbschaftsanfall.

Der  Tit.  XXXII  der-Landgerichtsordn.  a.  a.  O.
gibt  Bestimmungen  darüber,  wem  diejenigen  Erbfälle
  gehören,  welche  vor  oder  während  der  Grundtheilung
  sich  ergeben,  und  bestimmt  in  §.  2,  daß
in  allen  Fällen,  da  die  Eltern  das  Zweittheil  verwirken,
  und  dasselbe  den  Kindern,  Enkeln  rc.  zu
geben  schuldig  sind,  alle  Erb=  und  Anfälle,  so  sich
nach  beschehenem  Verwirken  oder  Erfordern
begeben,  den  Kindern  oder  Eltern  ganz  so,  als  wäre
die  Theilung  bereits  geschehen,  erblich  anfallen  und
bleiben  sollen.  Bei  Aufstellung  dieser  allgemeinen
Norm  ist  nicht  bestimmt,  wann  die  geschehene  Verwirkung
  und  wann  das  Erfordern  des  Zweittheiles
den  Zeitabschnitt  bilden  soll,  mit  welchem  das  Recht
auf  einen  angefallenen  Erbtheil  oder  ein  Legat  1#.
begründet  und  den  Delaten  allein  gegeben  ist,
Demnach  muß  hier  auf  die  in  dem  vorausgegangenen
  Titel  von  dem  Gesetzgeber  getroffene  Ausscheidung
  zurückgegangen  und  demgemäß  angenommen.
werden,  daß  in  denjenigen  Fällen,  in  welchen  ges
mäß  gesetzlicher  Bestimmung  die  Grundtheilung
durch  eine  Handlung  selbst  —  ohne  daß  eine  richterliche
  Untersuchung  hierüber  erforderlich  wäre  —
verwirkt  und  der  Zweittheil  verfallen  ist,  die  Verwirkung,
  —  in  allen  übrigen  aber  die  Anforderung
  des  Zweittheiles  der  Moment  sein,  soll,
welcher  über  die  Berechtigung  auf  einen  Erbanfall
an  einen  Theilnehmer  der  bestandenen  und  hienach
mit  der  Begehung  der  fraglichen  Handlung  als  bereits
  aufgelöst  zu  erachtenden  Gütergemeinschaft  entscheidet.
  Insbesondere  aber  muß  in  dem  in  Tit.
XXXI  §.  5  außfgestellten  Falle,  in  welchem  das
Gesetz  mit  Nachdruck  und  offenbar  nicht  ohne  besonderen
  Zweck  hervorhebt,  daß  mit  der  Verübung  der
unehelichen  Beiwohnung  oder  Brechung  des  Wittwenstandes
  in  Unehren  das  Zweittheil  „ipso  factos
verwirkt  und  verfallen  ist,  die  im  8.  2  des  Tit.