Verwirkung  des  Zweittheils.  Erbschaftsanfall.  287

XXXII  aufgestellte  Regel  in  der  Weise  zur  Anwendung
  kommen,  daß  hier  die  erste  Alternative,
d.  i.  die  Verwirkung  des  Zweittheiles,  den  für
die  Berechtigung  auf  elnen  Erbanfall  entscheidenden
Zeitpunkt  bildet.

,  Wenn  nun  auch  8.  10  des  angef.  Tit.  XXXII,
auf  welchen  sich  der  Revident  beruft,  anordnet,  daß,
wenn  die  Eltern  die  Theilung  alsobald  nach  der
Verwirkung  zu  thun  verweigern  oder  die  Kinder
solche  anzunehmen  sich  widersetzen,  das  richterliche
Erkenntniß  über  die  Frage  der  Verwirkung  abgewartet,
  werden  soll  —  und  der  hierauf  folgende
§.  11  weiter  bestimmt,  daß,  wenn  für  die  Abtheilung
  erkannt  wurde,  jeder  Erbaufall  von  der  Zeit
des  Anerbietens  oder  der  Anforderung  her
—  abermals  so,  als  wäre  zu  jener  Zeit  die  Abtheilung
  verrichtet,  und  allbereit  geschehen  —  (dem
Delaten)  bleiben,  d.  h.  nicht  mehr  in  die  Gütergemeinschaft
  fallen  soll,  so  kann  hier  der  Gesetzgeber
nur  diejenigen  Fälle,  in  welchen  über  die  Verwirkungsursache
  eine  richterliche  Kognition  und  Entscheidung
  gemäß  der  vorausgegangenen  gesetzlichen
Bestimmungen  überhaupt  einzutreten  hat,  im  Auge
gehabt  haben,  keineswegs  aber  ist  hiedurch  der  Fall
des  8.  5  Tit.  XXXI  berührt,  da  in  diesem  nach
auödrücklicher  Betonung  deb  Gesetzgebers  die  Verwirkung
  mit  ihren  Folgen  „ipso  kacto“  d.  h.  ohne
daß  ein  richterliches  Erkenntniß  abzuwarten  ist,  eintritt.


Auch  die  Berufung  des  Revidenten  auf  das
vom  unterfertigten  Gerichtshofe  am  15.  März  1856
erlassene  in  den  Blättern  für  Rechtsanwendung
Bd.  23  S.  158  u.  159  aufgenommene  Erkenntniß
erscheint  als  unbehelflich,  da  demselben  andere  thatsächliche
  Verhältnisse  unterbreitet  waren,  nach  diesen
aber  kein  Anlaß  bestand,  auf  die  rechtlichen  Wirk-