288  Unwürdigkeit  des  Erben.

ungen  des  hier  in  Anwendung  kommenden  §.5  des
Tit.  XXXI  der  Landger.-Ordn.  näher  einzugehen.
Od###  Erk.  v.  16.  Mai  1870  R  Nr.  1259  v.  1869.
:,--.«  ..  77.

3.

Wenn  ein  der  Erbschaft  Unwürdiger  die  ihm  hinterlassene
Erbschaft  angetreten  hat,  kann  ihm  letztere  nach  bayerischem
Ländrechtel  nur  von  dem  Fiskus  abgenommen  werden  und
es  treten,  wenn  dieser  von  seinem  Rechte  keinen  Gebrauch
macht,  insbesondere  nicht  die  Intestaterben  an  dessen  Stelle.
Diieser  Satz  wurde  mit  Bezugnahme  aufi#die
Anmerk.  zum  bayer.  Landrechte  Th.  III.  Kap.l  §.  20
Nr.  2  a.  E.,  dann  Nr.  1  lit.  c,  wonach  eine  weitere
  Delation  des  Erbrechtes,  bzw.  eine  Accrescenz
der  Erbportion  nur  im  Falle  einer  von  Seite  des
Unwürdigen  erfolgten  Ausschlagung  der.  Erbschaft
eintritt,  ausgesprochen,  und  es  wurde  hiebei  insbesondere
  hervorgehoben,  daß  die  Worte  des  Gesetzestextes:
  „die.  Unwürdigen  mögen  zwar  die  Erbschaft

wie  andere  Erben  acquiriren,  aber  nicht  behalten"  —
nicht  in  der  Art  verstanden  werden  können,  daß
der  Unwürdige  die  Erbschaft  überhaupt  nicht  behalten
  dürfe,  sondern  daß,  wie  der  folgende  Inhalt
des  Geseßes  ergebe,  die  letzteren  Worte  nur  in  Beziehung
  zu  dem  nach  dem  Landrechte  für  die  in
demselben  aufgestellten  Indignitätsfälle  dem  Fistus

eingerämten.  Abforderungsrechte  stehen.  .

v23Mt1118c0RNr80-.1
Dasselbe  würde  auch  nach  gemeinem  Rechte
gelten,  weil  in  den  Fällen,  in  welchen  das  Ereptorium
  dem  Fiskus  oder  anderen  Personen  zugewiesen
  ist,  von  einem  wahren  Erbrechte  nicht  gesprochen
werden  kann,  sondern  nur  von  einem  gegen  den  gewöhnlichen
  Erbgang  eingeführten  besonderen  Anspruche,
  dessen  dem  Erbrechte  analoge  Behandlung
für  die  erwähnte  Frage  ohne  Einfluß  ist.  (vgl.  Ge

F.  Puchta,  Pnnbekten.  8.  5630.  ih

Redakk.:  Dr  Steppes.  Verl.:  Palm  &amp;4  Enke  (Abolph  Enke)
n  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;  Sohn.