Famillenfideikommisse.  Not.-Ges.  Art.  14.  291

statthaft  verworfen  werden  müssen,  aber  nicht  wegen
unförmlicher  Erhebung  sondern  nach  Proz.-Ordn.
Art.  724  Ziff.  1,  weil  die  angefochtenen  Urtheile
ihrer  Natur  nach  nicht  appellabel  sind.

Zur  Begründung  dieser  Ansicht  kann  einfach
auf  die  von  einem  Herrn  Mitarbeiter  im  II.
Erg.-Bd.  S.  105—107  gegebene  Ausführung  Bezug
  genommen  werden,  welcher  der  Herausgeber
vorerst  und  bis  ihm  Gegengründe  gegen  das  dort
Gesagte  bekannt  werden,  nichts  beizufügen  hat.

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtshofes  für
Vayern  rechts  deo  Rheines.  !

1.

Einverleibung  bisheriger  Allodial-Grundstücke  in  ein  Familien-Fideikommiß.
  Art.  14  des  Notariatsgesetzes.

Die  Besitzer  des  Fideikommisses  X.  hatten  in
dasselbe  noch  eine  Schuld  von  11950  fl.  einzubezahlen.
  Als  Tilgung  dieser  Schuld  beabsichtigte  der
Fideikommissar  A.,  verschiedene  Grundstücke,  welche
sein  und  seiner  beiden  Brüder  gemeinschaftliches
Eigenthum  waren,  als  Bestandtheile  des  Fideikommisses
  demselben  einverleiben  zu  lassen,  welchem  zufolge
  das  Fideikommißgericht  dem  A.  die  Auflage
machte,  eine  dieses  Rechtsgeschäft  verlautbarende
Urkunde  nach  Art.  14  des  Not.-Ges.  vorzulegen.
Gegen  diese  Auflage  beschwerte  sich  A.;  seine  Beschwerde
  hatte  jedoch  keinen  Erfolg.

Die  oberappellationsgerichtlichen  Gründe  sagen

hierüber:
r*—