292  Familienfideikommisse.  Not.-Ges.  Art.  14.

Der  Beschwerdeführer  bestreitet,  daß  fragliches
Rechtsgeschäft  überhaupt  ein  Vertrag  sei  und  demnach
  auf  dasselbe  der  angezogene  Art.  14  Anwendung
  finde.

Allein  zufolge  der  S§.  42,  43,  44  des  Ediktes
vom  26.  Mai  1818  über  die  Familienfideikommisse
steht  das  Eigenthum  des  Fideikommißvermögens
nicht  blos  dem  jedesmaligen  Besitzer  desselben,  sondern
  auch  den  übrigen  zur  Nachfolge  Berechtigten
—  den  Anwärtern  —  zu,  und  hat  der  jedesmalige
Fideikommißbesitzer  nur  die  Rechte  und  Verbindlichkeiten
  eines  Nutzungs-Eigenthümers.  Deshalb  ist
bei  allen  Mehrungen,  Minderungen  oder  Wiederherstellungen
  der  Substanz  des  Fideikommisses  nicht
nur  der  jeweilige  Besitzer  desselben  betheiligt,  sondern
  auch  jeder  Anwärter,  und  ist  sohin  die  Zustimmung
  der  Letteren  zu  den  Anträgen  des  ersteren
in  allen  derartigen  Fällen  gemäß  der  S§.  49,  51,
57,  58,  61,  64,  65,  66  des  angezogenen  Ediktes  zu
erholen,  wobei  den  Fideikommißgerichten,  welchen
die  Ueberwachung  der  Erhaltung  der  Substanz  des
Fideikommißvermögens  nach  dem  Willen  des  Fideikommißstifters
  obliegt,  nur  die  Leitung  und  Untersuchung
  der  Sache  —  causae  cognitio,  —  sodann
die  Beschlußfassung  darüber  zusteht.  Nun  haben
die  Anwärter  des  Familien-Fideikommisses  X.  zu  dem
Antrage  des  dermaligen  Besitzers  desselben,  mehrere
ihm  und  seinen  beiden  Brüdern  gemeinschaftlich
eigenthümlich  gehörige  allodiale  Grundstücke  jenem
Fideikommisse  zur  Tilgung  des  von  den  Fideikommißbesitzern
  dahin  rückzuzahlenden  Schuldrestes  zu
11950  fl.  einzuverleiben,  ihre  Zustimmung  ertheilt;
es  liegt  demnach  eine  von  dem  Fideikommihbesitzer
und  den  Anwärtern  gegenseitig  erklärte  Einwilligung
zu  jenem  Rechtsgeschäfte  vor  und  hat  dasselbe  sohin
die  rechtliche  Natur  eines  Vertrages.

Damit  ist  eine  Voraussetzung  der  Anwend-