Lebensversicherung.  Konkurs.  293

barkeit  des  Art.  14  des  Not.-Ges.  v.  10.  Nov.  1861
auf  den  vorliegenden  Fall  —  nämlich  das  Vorhandensein
  eines  Vertrages  —  unzweifelhaft  gegeben,
es  sind  aber  auch  alle  übrigen  Erfordernisse  dieses
Artikels  bei  jenem  Rechtsgeschäfte  vorhanden.  Denn
die  Grundstücke,  welche  dem  Fideikommisse  einverleibt
  werden  sollen,  waren  bis  jetzt  blos  gemeinschaftliches
  allodiales  Eigenthum  des  Fideikommißbesitzers
  und  seiner  beiden  Brüder,  während  nunmehr
in  Folge  der  Einverleibung  dieser  Grundstücke  in
das  Fideikommiß  das  Eigenthum  davon  nicht  wieder
  blos  auf  den  dermaligen  Fideikommißbesitzer
und  seine  Brüder,  sondern  auch  auf  alle  übrigen
Anwärter  übergeht,  gleichviel,  ob  sie  zur  Nachfolge
in  das  Fideikommiß  wirklich  noch  kommen  und  an
der  Rückzahlung  des  Schuldrestes  in  dasselbe  noch
Theil  zu  nehmen  haben  werden  oder  nicht.

Es  handelt  sich  sonach  bei  jener  Einverleibung
von  einer  vertragsmäßigen  Aenderung  des  Eigenthümers
  einer  unbeweglichen  Sache;  zugleich  wird
aber  auch  auf  derselben  den  Fideikommihbesitzern  ein
Nutzungs-Eigenthum,  somit  ein  weiteres  dingliches
Recht  daran  gegenüber  den  Anwärtern  konstituirt
(bayer.  Landr.  Th.  III  Kap.  X  §.  13  Nr.  1  und
Anmerkungen  hiezu  S.  XIII).

Demnach  stellt  sich  die  dem  Fideikommißbesitzer
  gemachte  Auflage  zur  Errichtung  einer  Notariatsurkunde
  über  die  Einverleibung  der  fraglichen
Grundstücke  in  das  Fideikommiß  als  gerechtfertigt  dar.

OAGErk.  v.  8.  Apr.  1870  RNr.  244.

Rm.
2.

Lebensversich  gspolicen  gehören  im  Allgemeinen  zur  Universalkonkursmasse.


In  einer  Konkurssache  erhoben  die  Kinder  des
Gemeinschuldners  Separationsansprüche  auf  eine