294  Vermiethung.  Separationsrecht.

Lebensversicherungspolice,  welche  auf  ihren  Vater
als  Versicherten  lautete  und  welche  unter  der  Deklaration
  des  Versicherten  die  Bemerkung  desselben
enthielt:

„Versicherungssumme  von  .  ..  Thalern  zu

Gunsten  meiner  überlebenden  Erben.“

Dieser  Anspruch  wurde  mit  der  Ausführung
zurückgewiesen,  daß  —  wenn  nicht  besondere,  sofort
wirksame  Verfügungen  zu  Gunsten  eines  Dritten  in
Mitte  liegen  —  der  aus  der  Police  sich  ableitende
Anspruch,  wie  jedes  andere  Aktivum,  zur  Konkursmasse
  gehöre,  daher  den  Erben  nur  nach  Abzug  der
Schulden  zufallen  könne,  und  daß  eine  solche  Verfügung
  in  obiger  Bemerkung  nicht  erblickt  zu  werden
vermöge,  weil  hiedurch  nur  die  Absicht  des  Versicherten
  bekundet  sei,  seinen  Erben  im  Allgemeinen
ein  Vermögen  zu  hinterlassen,  derselbe  damit  aber
noch  keine  Handlung  vorgenommen  habe,  vermöge
welcher  er  schon  unter  Lebenden  sich  jeder  Dispositionsbefugniß
  über  die  Police  durch  Cession  oder
irgend  eine  andere  Art  rechtsförmlich  zu  Gunsten
einer  bestimmten  Person  entäußert  hätte,  während
er  vielmehr  den  Werth  der  Police  in  seinen  Aktivstand
  selbst  eingestellt  habe.  «
OAGErk.v.11.Juni1870RNr.754v.  äESQ

3.

Separationsrecht,  auf  ein  obligatorisches  Rechtsverhältniß
gegründet.

In  der  Gantsache  eines  Eisenhändlers  hatte
K.  S.,  der  Vater  des  Kridars,  Separationsansprüche
auf  die  zur  Einrichtung  des  Ladens  und  Komptoirs
gehörigen  Mobilien  erhoben  und  diese  auf  die  Be-