Vermiethung.  Separationsrecht.  295

hauptung  gegründet,  er  habe  diese  Gegenstände  seinem
  Sohne  vermiethet.

Hierüber  sagen  die  oberstrichterlichen  Entscheidungsgründe:
  .-K.

  S.  stützt  seinen  Separationsanspruch  bezüglich
  der  bezeichneten  Gegenstände  auf  die  Behauptung,
  daß  er  dieselben  seinem  Sohne  miethweise
überlassen  habe.  Nach  gemeinem  Rechte  genügt
zur  Rückforderung  solcher  Sachen,  welche  nicht
zum  Vermögen  des  Gantschuldners  gehören,
  auch  schon  ein  solcher  Grund,  welcher  nur
ein  persönliches  Recht  auf  Herausgabe  gegen
denselben  gewährt,  so  daß  solche  Sachen,  welche
durch  Entwendung  oder  ein  Depositum,  einen  Leihoder
  Miethvertrag  in  den  Besitz  des  Gantschuldners
gekommen  sind,  von  dem  Bestohlenen,  dem  Deponenten
  und  demjenigen,  welcher  sie  dem  Gantschuldner
  geliehen  oder  vermiethet  hat,  aus  der  Gantmasse
  zurückgefordert  werden  können,  wenn  demselben
auch  nicht  gerade  das  Eigenthum  an  diesen  Sachen
zusteht  (fr.  24  S.  2  de  reb.  auct.  jud.  poss.  (42,  5),
Bayer,  Tpheorie  des  Konkursproz.  3.  Aufl.  S.
140—141;  Seuffert,  Archiv  Bd.  6  Nr.  115).
Dieser  Satz  muß  auch  im  bayer.  Rechte  als  geltend
anerkannt  werden.  Im  F§.  2  der  Prior.-Ordn.  v.
J.  1822  ist  zwar  nur  Denjenigen  ein  Separationsrecht
  zugesprochen,  deren  Eigenthum  im  Gewahrsam
  des  Gemeinschuldners  sich  befindet.  Nach  dem
im  §.  1  daselbst  aufgestellten  allgemeinen  Grundsatze
  haftet  aber  Jeder  nur  mit  seinem  eigenen
Vermögen  allen  seinen  Gläubigern,  woraus  sich  ergibt,
  daß  solche  Gegenstände,  welche  nachweisbar
nicht  zum  Vermögen  des  Gantschuldners  gehören,
nicht  zur  Befriedigung  der  Gantgläubiger  in  Anspruch
  genommen  werden  können,  wenn  auch  nicht
nachgewiesen  ist,  wem  das  Eigenthum  hieran  zusteht.
Daß  diese  Ansicht  auch  bei  der  Berathung  des  Ge-