296  Rechte  der  Wittwe  am  Nachlasse.  Ansbacher  R.

setzentwurfes  in  der  Kammer  der  Abg.  zu  Grunde
lag,  erhellt  aus  den  Verhandlungen  derselben  vom
I.  1822  Bd.  III  S.  157.
Ou  GErk.  v.  31.  Mai  1870  RNr.  183.

Hiebei  wirft  sich  nur  die  Frage  auf,  ob  die
Anerkennung  des  Separationsrechtes  nicht  schon
durch  einfache  Bezugnahme  auf  §.  3  Ziff.  2  der
Prior.-Ordn.  hinlänglich  gerechtfertigt  wäre?

4.

Versscherungsgesellschaft  auf  Gegenseitigkeit.  Zuständigkeit
der  ordentlichen  Gerichte.

Vergl.  oben  S.  218  und  221.

Die  Zuständigkeit  der  ordentlichen  Gerichte  hat
der  oberste  Gerichtshof  auch  in  einem  Falle  anerkannt,
  wo  ein  Versicherter  gegen  eine  auf  Gegenseltigkeit
  gegründete  Feuerversicherungsgesellschaft  auf
Vergütung  eines  erlittenen  Brandschadens  geklagt

hatte.
OAGErk.  v.  14.  Juni  1870,  RNr.  1345  v.  1869.

5.

Rechte  der  Wittwe  an  der  Verlassenschaftsmasse  bis  zu  erfolgender
  Abtheilung  mit  den  Kindern  nach  Ansbacher  Provinzialrecht.
  Heimzahlung  von  Aktiven  der  Masse.

Joachim  G.  war  mit  Hinterlassung  einer  Wittwe
und  vier  großjähriger  Kinder  gestorben.  Ehe  eine
Theilung  des  hinterlassenen  bedeutenden  Vermögens
erfolgte,  hatte  ein  Schuldner  des  Erblassers  ein  von
ihm  geklndigtes  Kapital  an  die  Wittwe  bezahlt;
einer  der  Söhne,  Valentin  G.,  bestritt  aber,  daß