Rechte  der  Wittwe  am  Nachlasse.  Ansbacher  R.  297

die  Wittwe  zur  Empfangnahme  des  Kapltals  berechtigt
  gewesen  und  dieses  sonach  getilgt  sei.

Der  oberste  Gerichtshof  erkannte  das  Recht
der  Wittwe  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  und
die  daraus  folgende  Tilgung  der  Schuld  aus  folgenden
  Gründen  an:

Nach  den  Bestimmungen  des  Ansbacher  Provinzialrechtes
  hat  die  hinterlassene  Wittwe  im  Besitze
  und  Genusse  der  gesammten  Vermögensmasse,
welche  aus  dem  Eingebrachten  des  Ehemannes  und
der  Ehefrau  und  aus  der  beiden  gemeinschaftlich
angehörigen  ehelichen  Errungenschaft  besteht,  vorerst
und  bis  zur  erfolgenden  Theilung  dieser  Masse  zu
verbleiben.  Die  Theilung  soll,  wenn  minderjährige
Kinder  vorhanden  sind,  binnen  vier  Wochen  nach
dem  Tode  des  Erblassers  gerichtlich  gepflogen  werden.
  Wenn  aber,  wie  im  vorliegenden  Falle,  sämmtliche
  Kinder  großjährig  sind,  bleibt  ihnen  überlassen,
die  Theilung  außergerichtlich  vorzunehmen  oder,  wenn
dieß  nicht  gelingt,  die  gerichtliche  Theilung  herbelzuführen
  (Luz,  Ansbacher  Intestaterbfolge  88.  27
und  28).

Der  Beklagte  gesteht  jetzt  auch  zu,  daß  die
Wittwe  Christine  G.  nach  dem  Tode  ihres  Mannes
im  Besitze  des  Vermögens  geblieben  und  eine  Theilung
  der  gesammten  Nachlaßmasse  noch  nicht  erfolgt
  sei,  was  sich  auch  aus  den  addhibirten  Verlassenschaftsakten
  ergibt.  An  der  Nachlaßmasse  stehen
aber  nach  Ansbacher-  Provinzialrecht  der  Wittwe
außer  Besitz  und  Genuß  bedeutende  Eigenthumsrechte
zu,  indem  ihr  bei  dem  Tode  des  Ehemannes  ihr
Eigenthum  an  ihrem  Einbringen  verbleibt  und  das
Eigenthum  der  Hälfte  der  Errungenschaft,  an  der
sie  bis  dahin  Miteigenthum  hatte,  zufällt.  Außerdem
  steht  ihr  noch  ein  Erbrecht  zu  gleichem  Kindstheile
  an  dem  Eingebrachten  des  Ehemanneß  und
an  dessen  Errungenschaftbhälfte  zu.