298  Rechte  der  Wittwe  am  Nachlasse.  Ansbacher  R.

Wenn  es  sich  nun  fragt,  wer  unter  thatsächlichen
  und  rechtlichen  Verhältnissen  der  vorbezeichneten
  Beschaffenheit  zur  Empfangnahme  von  Kapitalien,
  welche  Schuldner  der  Verlassenschaftsmasse
abtragen  wollen,  berechtigt  sei,  so  kann  die  Antwort
hierauf  nur  so  ausfallen,  daß  der  hinterlassene  Ehetheil
  hiezu  berechtigt  sei.  Denn  eine  gerichtliche
Hinterlegung  kann  dem  Schuldner  nicht  angesonnen
werden,  da  das  Gericht  mit  der  Verlassenschaft  und
deren  Theilung  in  keiner  Weise  befaßt  ist.  Ebensowenig
  aber  kann  er  an  die  einzelnen  Erbberechtigten
zahlen,  da  eine  Theilung  der  Verlassenschaftsmasse
noch  nicht  stattgefunden  hat.  Insbesondere  schlägt
hier  der  Grundsatz:  nomina  ipso  jure  sunt  divisa
  —  nicht  an.  Es  handelt  sich  nämlich  bei  der
Auseinandersetzung  und  Vertheilung  einer  Verlassenschaftsmasse,
  wie  sie  hier  vorliegt,  nicht  um  eine
einzelne  Forderung,  welche  einer  Mehrheit  von  Personen
  nach  Kopftheilen  zugefallen  ist,  sondern  um
eine  Gesammtmasse  der  verschiedenartigsten  Vermögenstheile,
  welche  vor  Allem  durch  Hinwegzahlung
der  auf  der  Gesammtmasse  etwa  haftenden  Schulden
purifizirt  werden  muß  und  auf  welche  dann  Rechte
verschiedener  Art  bestehen,  so  daß  nicht,  wie  bei
einer  einfachen  Succession  in  ein  einzelnes  nomen,
gesagt  werden  kann,  der  Antheil  jedes  Berechtigten
daran  ergebe  sich  von  selbst.  Denn  bei  der  Auseinandersetzung
  der  Verlassenschaft  kann  es  auch  dazu
kommen,  daß  das  ganze  Kapital  einem  einzelnen
Berechtigten  zufällt,  sei  es,  daß  es  sich  als  Bestandtheil
  des  Einbringens  des  überlebenden  Ehetheiles
herausstellt,  oder  auch  außerdem  in  Folge  des  von
den  Betheiligten  vereinbarten  oder  vom  Richter  bestimmten
  Abtheilungsmodus,  ja  daß  es  gar  nicht
zur  Vertheilung  kommt,  weil  es  etwa  zu  einer
Schuldabtragung  bestimmt  wird.

Es  kann  also  zur  Empfangnahme  heimzuzahlen-