Reservisten.  Zuständigkeit  w.  gem.  Vergehen.  299

der  zur  Gesammt-Verlassenschaftsmasse  gehöriger
Kapitalien  nur  der  überlebende  Ehetheil  kraft  der
ihm  an  der  Verlassenschaftsmasse  zustehenden  Mitelgenthums-,
  Besitz-,  Genuß=  und  Verwaltungsrechte
für  berechtigt,  und  muß  im  vorliegenden  Falle  der
Schuldner  durch  die  von  ihm  an  Christine  G.  geleistete
  Zahlung  als  von  seiner  Schuld  befreit  erachtet
  werden.

OAGErk.  v.  27.  Junt  1870  RMNr.  969  v.  48569.

t.

Cntscheidungen  des  obersten  Gerichtshofes,  Kompetenzkonfliktte
  unter  Gerichten  betr.

1.
Die  Zuständigkeit  der  Militärstrafgerichte  über  Reservisten
wegen  gemeiner  Vergehen  ist  nicht  schon  mit  der  Erlassung
des  Einberufungsschreibens,  sondern  erst  dann  begründet,
wenn  dieselben  mit  Eintritt  der  Mobilisirung  wirklich  einberufen
  und  zur  Dienstleistung  präsent  sind.

Franz  H.,  welcher  vom  25.  Febr.  bis  28.  März
1870  bei  dem  Bäcker  Friedrich  K.  in  Frankfurt
a  /  M.  als  Hausbursche  im  Dienste  stand  und  als
solcher  täglich  Brod  an  dessen  Kunden  auszutragen,
das  Geld  hiefür  einzunehmen  und  an  seinen  Dienstherrn
  abzuliefern  hatte,  kam  in  Verdacht,  daß  er
von  dem  auf  solche  Weise  erlangten  Gelde  in  der
Absicht,  sich  einen  rechtswidrigen  Vortheil  zu  verschaffen,
  unbefugt  20  fl.  59  kr.  sich  angeeignet  und
für  sich  verbraucht  habe.  Er  wurde  deshalb  von  dem
k.  Rügegerichte  Frankfurt  a/  M.  am  23.  Mai  1870
wegen  Unterschlagung  steckbrieflich  verfolgt,  die  Untersuchung
  aber  auf  die  Nachricht,  daß  derselbe  sich
in  Würzburg  befinde,  unter  dem  14.  Juli  1870  an