300  Reservisten.  Zuständigkeit  w.  gem.  Vergehen.

daß  k.  Bezirksgericht  Würzburg  abgegeben,  woselbst
er  am  16.  Juli  1870  in  Untersuchungshaft  gebracht
und  am  nämlichen  Tage  wegen  dieser  Unterschlagung
  verhört  wurde.  Nebstdem  war  Franz  H.  auch
bereits  wegen  Eigenthumsbeschädigung,  begangen  in
Würzburg  am  5.  Juni  1870  durch  Abreißen  von
zwei  Bäunchen  in  der  dortigen  Glacisanlage,  von
dem  Untersuchungsrichter  am  k.  Bezirksgerichte  Würzburg
  in  Untersuchung  gezogen  und  am  14.  Juli  1870
verhört  worden.

Als  Franz  H.  am  5.  Juni  1870  wegen  der
bezeichneten  Eigenthumsbeschädigung  ergriffen  und
vorgeführt  worden  war,  hatte  derselbe  vor  der  Polizeibehörde
  in  Würzburg  angegeben,  er  sei  beurlaubter
  Tambour  des  k.  9.  Infanterleregimentes.  Es
wurden  deshalb  nach  Vorlage  der  Akten  durch  den
Untersuchungsrichter  auf  staatsanwaltschaftlichen  Antrag
  vom  k.  Bezirksgerichte  Würzburg  Recherchen
darüber  angeordnet,  ob  Franz  H.  sich  noch  im  Militärverbande
  befinde,  und  ob  dessen  Einberufung  zur
mobilen  Armee  versucht,  aber  wegen  seiner  Verhaftung
  nicht  bethätigt  worden  sei,  welche  Recherchen
ergaben,  daß  Franz  H.  dem  k.  9.  Jufanterieregimente
  als  Reservist  angehöre,  und  daß  derselbe  auch
auf  den  22.  Juli  1870  zu  dem  genannten  Regimente
  hatte  einberufen  werden  sollen,  aber  nicht  aufgefunden
  worden  war.

Das  k.  Bezirksgericht  Würzburg  beschloß  daraufhin
  durch  Erkenntniß  vom  20.  August  1870  die
Abgabe  der  Akten  an  das  k.  Militärbezirksgericht
Würgburg,  weil  Franz  H.  als  zur  aktiven  Armee
gehörig  zu  betrachten  und  wegen  der  in  Frage  stehenden
  zwar  vor  der  Einberufung  begangenen  Vergehen
  eine  Verweisung  desselben  noch  nicht  erfolgt  sei.

Aber  auch  das  k.  Militärbezirksgericht  Würzburg
  sprach  durch  Beschluß  vom  26.  Aug.  1870