Reservisten.  Zuständigkeit  w.  gem.  Vergehen.  301

seine  Unzuständigkeit  aus,  weil  Franz  H.  nicht  eingerückt
  sei.

Der  hienach  vorliegende  verneinende  Kompetenzkonflikt
  wurde  vom  obersten  Gerichtshofe  in  folgender
  Weise  entschieden:

In  Erwägung,  daß  nach  Art.  32  des  Wehrverfassungsgesetzes
  und  Art.  4  Ziff.  II,  3  der  Militärstrafgerichtsordnung
  die  Reservisten  in  Ansehung
der  gemeinen  Verbrechen,  Vergehen  und  Uebertretungen
  der  Militärstrafgerichtsbarkeit  nur  insolange
unterstehen,  als  sie  mit  Eintritt  der  Mobilisirung  zur
Dienstleistung  präsent  sind;

daß  also  zur  Begründung  der  Militärstrafgerichtsbarkeit
  über  die  Reservisten  erfordert  wird,

1)  daß  die  Mobilisirung  eingetreten,

2)  daß  der  Reservist  zur  Dienstleistung  einberufen
  und

3)  daß  derselbe  hiezu  präsent  sei;

daß  im  vorliegenden  Falle  zwar  die  erste  Voraussetzung,
  der  Eintritt  der  Mobilisirung,  nicht  aber
die  übrigen  Voraussetzungen  gegeben  sind,  indem
zwar  das  nach  der  Munisterialentschließung  vom
6.  Nov.  1868  8.  44  vorgeschriebene  Einberufungsschreiben
  erlassen  aber  nicht  zugestellt  worden  ist,  vor
der  Zustellung  aber  keinerlei  Einberufung  gegenüber
dem  einzuberufenden  Reservisten  stattgefunden  hat,
und  von  einer  Präsenz  des  Franz  H.  ohnehin  keine
Rede  sein  kann,  da  er  erst  auf  den  22.  Juli  1870
einberufen  war,  aber  schon  seit  16.  dess.  Mon.  bei
dem  k.  Bezirksgerichte  Würzburg  in  Untersuchungshaft
  ist,  daß  sohin  den  Erfordernissen,  welche  nach
dem  Wortlaute  des  Gesetzes  zur  Begründung  der
Militärstrafgerichtsbarkeit  nothwendig  wären,  hier  nicht
genügt  ist;

daß  aber  auch  die  Absicht  des  Gesetzes  nicht
gestattet,  die  Mobilisirung  und  Erlassung  des  Einberufungsschreibens
  der  Präsenz  zur  Dienstleistung