302  Verdacht  gegen  eine  Militärperson.  Kompetenz.

gleichzustellen,  da  die  neuere  Gesetzgebung  die  möglichste
  Einschränkung  der  Militärstrafgerichtsbarkeit
beabsichtigte  und  diese  bezüglich  gemeiner  Verbrechen,
Vergehen  und  Uebertretungen  gegen  Unteroffiziere
und  Soldaten  nur  insoweit  aufrecht  erhalten  wollte,
als  dieselben  unter  den  Fahnen  sich  befinden,  wie
die  Verhandlungen  des  besonderen  Ausschusses  der
Kammer  der  Abgeordneten  über  die  Entwürfe  der
Militärstrafgesetzbücher  Abth.  I  S.  141  des  Näheren
  zu  entnehmen  geben,  weil  bel  den  Dienstpräsenten
  auch  die  militärische  Disziplin  in  Betracht
gezogen  werden  muß  und  gemeine  Uebertretungen
und  Vergehen  wegen  des  militärischen  Verhältnisses,
insbesondere  wenn  sie  im  Dienste  oder  mit  Bezug
auf  ein  militärisches  Dienstverhältniß  begangen  wurden,
  sogar  einen  anderen  bisweilen  höher  strafbaren
Charakter  annehmen  können;

daß  somit  der  Art.  4  Ziff.  II,  3  der  Militärstrafgerichtsordnung
  hier  nicht  Platz  greift  und  deshalb
  die  Zuständigkeit  vom  k.  Militärbezirksgerichte
Würzburg  mit  Recht  abgelehnt  wurde  und  das  k.
Bezirkögericht  Würzburg  zur  Beschlußfassung  auf
die  Voruntersuchung  als  zuständig  erscheint;

aus  diesen  Gründen  erkennt  der  oberste  Gerichtshof,
  daß  zur  weiteren  Beschlußfassung  auf  die
Voruntersuchung  gegen  Franz  H.  wegen  Vergehens
der  Unterschlagung  und  Eigenthumsbeschädigung  das
k.  Bezirksgericht  Würzburg  zuständig  sei.
Erk.  d.  OGH.  v.  13.  Sept.  1870,  UB.  Nr.  127.

2.
Durch  den  blosen  Verdacht,  daß  eine  Militärperson  das  in
Frage  stehende  Verbrechen  verübt  habe,  ohne  daß  auch  nur
die  Heeresabtheilung  angegeben  werden  kann,  welcher  der
Schuldige  angehören  soll,  wird  die  Zuständigkeit  der  Militärstrafgerichte
  nicht  begründet.

Der  Fiakerknecht  Simon  B.  in  München  erhielt

  nach  den  von  dem  Untersuchungsrichter  am  k.