Verdacht  gegen  eine  Militärperson.  Kompetenz.  303

Bezirksgerichte  München  1/J.  gepflogenen  Erhebungen
am  4.  Aug.  1870  Morgens  1  Uhr  vor  dem  Schimmelwirthshause
  in  München  einen  Schlag  auf  den
Hinterkopf,  in  Folge  dessen  er  am  20.  Aug.  1870
im  allgemeinen  Krankenhause  zu  München  starb.

Da  einer  von  den  bei  der  That  anwesend  gewesenen
  Zeugen  bei  seiner  am  25.  Aug.  1870  erfolgten
  Vernehmung  aussagte,  daß  der  bezeichnete
Schlag  dem  Simon  B.  von  einem  unbekannten
Artilleristen  zugefügt  worden  sei,  erklärte  sich  der
Untersuchungsrichter  am  k.  Bezirksgerichte  München
l/J.  am  26.  Ang.  1870  für  unzuständig,  die  Untersuchung
  weiter  durchzuführen,  und  gab  die  Untersuchungsakten
  an  den  Militäruntersuchungsrichter  bei
dem  k.  I.  Artillerieregimente  in  München  ab.  Dieser
lehnte  jedoch  seine  Zuständigkeit  gleichfalls  ab,  weil
keine  Anhaltspunkte  dafür  gegeben  seien,  daß  der
Thäter  dem  k.  J.  Artillerieregimente  angehöre,  derselbe
  vielmehr  ebensogut  Angehöriger  einer  anderen
Artillerieabtheilung  sein  könne.

Der  hienach  vorliegende  verneinende  Kompetenzkonflikt
  wurde  von  dem  obersten  Gerichtshofe  in
n  achstehender  Weise  entschieden:

In  Erwägung,  daß  nach  Art.  22  Th.  II  des
StGB.  v.  1813  der  ordentliche  Gerichtsstand  für
Untersuchungen  wegen  Verbrechen  bei  dem  Gerichte
ist,  in  dessen  Bezirke  das  Verbrechen  begangen  worden
  ist,  und  daß  der  Gerichtsstand  für  Militärpersonen
  nach  Art.  27  desselben  Gesetzes  einen  außerordentlichen
  Gerichtsstand  bildet,  welcher  nach  Art.
25,  31,  104  der  Militärstrafgerichtsordnung  bei  dem
Gerichte  jener  Kommandantschaft  oder  Heeresabtheilung
  begründet  ist,  deren  Kommandant  die  Disziplinarstrafgewalt
  über  den  Beschuldigten  ausübt;

daß  hienach  das  ordentliche  Gericht  der  begangenen
  That  insolange  als  zuständig  erscheint,  bis