304  Verdacht  gegen  eine  Militärperson.  Kompetenz.

ermittelt  ist,  daß  der  Thäter  eine  bestimmte  nach
Art.  4—6  der  Militärstrafgerichtsordnung  der  Militärstrafgerichtsbarkeit
  unterstehende  Person  sei,  oder
daß  wenigstens  ein  solcher  Angehöriger  einer  bestimmten
  Heerebabtheilung  die  That  begangen  habe,
weil  erst  dann  der  außerordentliche  Gerichtsstand
des  Militärgerichtes,  welcher  nicht  schon  durch  den
Ort  der  That,  wie  der  ordentliche  Gerichtsstand,
sondern  nur  durch  die  Person  des  Thäters  bestimmt
wird,  in  Wirksamkeit  treten  kann;

daß  aber  dermalen  noch  kene  bestimmte  Person
  als  Thaäter  ermittelt  ist,  und  auch  keine  bestimmte
  Heeresabtheilung  benannt  werden  kounnte,
welcher  dieselbe  angehören  soll,  indem  die  allgemeine
Bezeichnung  als  Artillerist  zu  unbestimmt  ist  und
nicht  entnehmen  läßt,  bei  welcher  der  verschiedenen
in  München  garnisonirenden  Abtheilungen  der  Artillerie
  derselbe  sich  befinde;

daß  sonach  dermalen  die  Zuständigkeit  des
Militäruntersuchungsrichters  nicht  gegeben  ist,  und
insbesondere  alle  näheren  Anhaltspunkte  darüber  fehlen,
  daß  der  Untersuchungsrichter  des  k.  I.  Artillerieregimentes
  zuständig  sei;

aus  diesen  Gründen  erkennt  der  oberste  Gerichtshof,
  daß  zur  Fortführung  der  Untersuchung
wegen  Körperverletzung  an  Simon  B.,  Fiakerknecht
in  München,  der  Untersuchungsrichter  am  k.  Bezirksgerichte
  München  I/J.  zuständig  sei.
Erk.  d.  OGH.  v.  13.  Sept.  1870,  UB.  Nr.  128.

Redakt.:  Dr.  Steppes.  Verl.:  Palm  &amp;  Enke  (Adolbh  Eule)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;  S  4