Samstag  den  1.  Oktober  1870.  35.  Dahrgang.  M.  20.
Dr.  J.  A.  Feuffert's
Plätter  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inpalt:  Geht  der  Anspruch  aus  der  von  einem  Cedenten  für  die  Einbringlichkeit
  der  cedirten  Fordeu  vertragsmöblg  dbernommenen  Hastung

Cesstonar  über'
pflichtung  hiezu,  regelmäßlg  auch  über  den  jedesmallgen  Stand  d
Geschäftes.  Bayer.  kandrecht.  —  Das  Recht,  den  Ablösungspreis  fuür
die  Kommunmauer  von  dem  bauenden  Nachbarn  zu  sordern,  hängt
—  von  besonderen  Dertrögen  mit  klehterem  bgesehen  —  milt  dem
Milelgenthümer  en  der  Kommunmauer  zusammen  und  ist,  beoor  der
Anbaũ  ersolgl,  ulcht  für  sich  abertrogbar.  —  Uceber  das  bayer.  Baukonkurren-Mandal
  vom  4.  Oti.  1770.
dem  Art.  34  des  Ferstslehes.  —  Oie  Stellung  als  o#s#epnsil#ten
gilt  als  Dersorgung  im  Sinne  der  Dlenstespragmallk  vom  1.  ar
.  g.  9  und  schlletzt  somit  den  Penflonsanspruch  aus.  —
Supplirung  des  elierlichen  Ehekonsenses.

Geht  der  Anspruch  aus  der  von  einem  Cedenten
für  die  Einbringlichkeit  der  redirten  Zorderung  vertragsmäßig
  übernommenen  Haftung  bei  einer  weiteren
  Cession  der  Forderung  von  selbst  auf  den
neuen  Cessionar  über?  -—
(SieheobenS.268.)

Es  ist  sowohl  nach  gemeinem  als  auch  nach
bayerischem  Rechte  unbestritten,  daß  der  Cedent  einer
Forderung  auch  alle  zu  derselben  gehörigen

echte  dem  Cessionar  abzutreten  verbunden  ist,  ja
daß  diese  Rechte  auch  ohne  auö5drückliche  Abtretung
von  selbst  auf  den  Cessionar  Üübergehen  und  von
diesem  daher  unmittelbar  durch  Klage  oder
Einrede  geltend  gemacht  werden  können  —  fr.  23
de  her.  vel  act.  vend.  (18,  4),  const.  8  huj.  tit.
(&amp;4,  39),  const.  7  de  oblig.  et  act.  (4,  10);:
bayer.  LR.  Th.  II  Kap.  III  S.  8  Nr.  7;  vergl.
Puchta,  Pand.  §.  281,  284  u.  Vorles.;  Savigny,
  Oblig.  R.  Bd.  I  S.  243  ff.

Neue  Folge  XV.  Band.