306  Haftung  pro  nom.  bono  bei  weiterer  Cession.

Demnach  hängt  die  Beantwortung  unserer  Frage
einfach  davon  ab,  ob  die  Haftung,  welche  der  Cedent
für  die  Einbringlichkeit  der  Forderung  übernimmt,
eine  Accession  der  letzteren  sei?

Diese  Haftung  des  Cedenten  enthält  ganz  offenbar
  und  unzweideutig  die  Verpflichtung,  statt  des
Schuldners,  wenn  dieser  insolvent  wäre,  die  Zahlung
  zu  bewirken,  und  erschöpft  daher  vollständig  den
gesetzlichen  Begriff  der  Bürgschaft,  indem  diese  nichts
Anderes  ist,  als  der  Vertrag,  wodurch  Jemand  eine
fremde  Verbindlichkeit  zu  erfüllen  verspricht,  ohne
daß  der  bisherige  Schuldner  befreit  wird.

Die  Eingehung  der  Bürgschaft  erfordert  auch
keineswegs,  daß  man  sich  wörtlich  als  Bürge
einstelle;  denn  es  kömmt  hier  nicht  auf  den  Ausdruck,
  sondern  lediglich  darauf  an,  daß  der  erklärte
Wille  die  Verpflichtung,  Nebenschuldner  zu  sein,  in
irgend  einer  Weise  begrinde  —  Puchta,  Pand.
§.  403;  Arndts,  Pand.  §.  353.  Gleichgiltig  für
den  Begriff  der  Bürgschaft  ist  es  auch,  ob  der  die
Haftung  übernehmende  Cedent  in  eigennütziger  Absicht,
  um  etwa  die  Cessions-Valuta  zu  erhöhen,  oder
zu  Gunsten  des  Schuldners,  damit  ihm  etwa  das
Kapital  für  längere  Zeit  belassen  werde,  gehandelt

abe.

Ob  die  Haftung  für  die  Einbringlichkeit  nur
dahin  gehe,  daß  die  Forderung  zur  Zeit  der  Cession
oder,  wenn  sie  eine  vertagte  oder  bedingte  wäre,
zur  Zeit  des  Fälligwerdens  einbringlich  sein  müsse,
diese  und  ähnliche  Fragen  sind  Sache  der  Auslegung
oder  thatsächlichen  Ermittelung  je  nach  der  Absicht
der  Kontrahenten  und  betreffen  lediglich  den  Umfang
der  Haftung,  vermögen  aber  an  der  bürgschaftlichen
Natur  derselben  nichts  zu  ändern.

Indem  nun  das  Gesetz  die  Bürgschaft  ausdrücklich
  als  ein  Accessorium  der  betreffenden  Forderung
  bezeichnet  —  §.  5  Inst.  de  sideijuss.