Haftung  pro  nom.  bono  bei  weiterer  Cession.  307

(3,  20):  „nam  eorum  (fideijussorum)  obligatio
  accessio  est  principalis  obligationis“  —
und  sogar  namentlich  als  ein  in  der  Cession  der
Hauptforderung  mitbegriffenes  Nebenrecht  aufführt,
—  fr.  23  de  hered.  vel  act.  vend.  (18,  4):
„venditor  actionis,  guam  adversus  principalem
reum  habet,  omne  jus,  quod  ex  ea  causa  ei
Competit,  tam  adversus  ipsum  reum,  quam
adversus  intercessores  hujus  debiti
cedere  debet,  nisi  alind  actum  est“  —  so  wird
der  Bejahung  unserer  Frage  ein  rechtliches  Bedenken
wohl  nicht  entgegenstehen.

Das  oberstrichterliche  Erkenntniß  vom  18.  April
1870  (siehe  oben  S.  268)  verneint  jedoch  diese
Frage  und  stellt  in  Abrede,  daß  die  Haftung  für  die

inbringlichkelt  als  ein  bloßes  Bürgschaftsverhältniß,
mit  welchem  es  allerdings  große  Aehulichkeit  habe,
angesehen  werden  dürfe;  allein  die  hiefür  aufgestellten
  Unterscheidungsmerkmale  sind  so  wenig  greifbar,
daß  sie  einen  zwischen  beiden  Rechtsgeschäften  etwa
bestehenden  Unterschied  mehr  zu  verwischen  als  hervorzuheben
  geeignet  scheinen.  Wenn  übrigens  der
oberste  Gerichtshof  hiebei  annimmt,  durch  die  Haftung
  für  die  Einbringlichkeit  solle  der  Cessionar  gegen
die  aus  der  Cession  möglicherweise  entstehenden  Nachtheile
  gesichert  werden,  so  erklärt  er  ja  selbst  jene
Haftung  als  ein  Sicherungsmittel  der  Forderung,
weshalb  sie,  selbst  angenommen,  daß  sie  keine  eigentliche
  Bürgschaft  wäre,  nichts  desto  weniger  auf  den
Cessionar  überginge  —  sr.  6,  14,  23  de  beredvel
  act.  vend.  (18,  4).

Die  Gründe  des  erwähnten  Erkenntnisses  sagen
auch,  ebensowohl  als  die  Haftung  für  die  Einbringlichkeit
  der  cedirten  Forderung  könnte  man  auch  die
Eviktionspflicht  des  Verkäufers  oder  dessen  besondere
Haftung  für  gewisse  Eigenschaften  des  Kaufsgegenstandes
  als  Zubehör  desselben  erklären;  hiegegen  ist

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