308  Haftung  pro  nom.  bono  bei  weiterer  Cesslon.

aber  zu  erwidern,  daß  die  Haftung  des  Verkäufers
für  besonders  zugesicherte  Eigenschaften  des  Kaufsobjektes
  nur  eine  Haftung  für  eine  eig  ene,  nicht
aber  fremde  Verbindlichkeit  ist,  folglich  nicht  entfernt
  unter  den  Gesichtspunkt  des  accessorischen
Rechtes  einer  Bürgschaft  fällt;  ferner,  daß  die  Eviktionspflicht
  eine  nat  ürlich:e  Folge  des  Kaufvertrages
  ist,  als  welche  sie  vermöge  auSdrücklichen
Gesetzes  —  fr.  59  de  evict.  (21,  2)  —  nur
gegen  die  Person  des  Verkäufers  geltend  gemacht
werden  kann,  während  bezüglich  der  Accessionen  einer
cedirten  Forderung  die  bestimmtesten  Gesetze  gerade
das  Gegentheil  verordnen.

Einen  Eviktionsfall  begründet  wohl  die  Haftung
für  die  Existenz  der  Forderung,  wenn  diese  dem
Cessionar  im  rechtlichen  Wege  abgestritten  wird;  die
Haftung  für  die  Einbringlichkeit  der  Forderung  kann
aber  gar  niemals  zu  einer  Eviktionspflicht  führen,
weil  die  unbedingte  Voraussetzung  derselben,  daß
das  Forderungsrecht  abgestritten  werde,  hier  nicht
eintritt,  indem  bei  der  Uneinbringlichkeit  der  Forderung
  das  Recht  zu  derselben  unangetastet  bleibt  und
dem  Hauptschuldner  nur  die  Mittel  zu  deren  Tilgung
  fehlen.

Wegen  dieser  wesentlichen  Unterschiede  kann  es
nicht  angehen,  daß  man  von  den  Grundsätzen  der
Eviktion  auf  die  rechtliche  Behandlung  der  für  die
Einbringlichkeit  einer  cedirten  Forderung  übernommenen
  Haftung  eine  Analogie  tehe.  v

Rm.