Rechnungsstellung.  Bayer.  W.  309

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtshofes  r
Bayern  rechts  des  Rheines.  ses  sa

1.
Rechnungastellung.  Absolute  persönliche  Verpflichtung  hiezu,
regelmäßig  auch  über  den  jedesmaligen  Stand  des  Geschäf--
  tes.  Bayer.  Landrecht.

Der  Klage  auf  Rechnungsstellung  eines  Mitgliedes
  einer  zum  Zwecke  einer  Gutszertrümmerung
geschlossenen  Gesellschaft  gegen  ein  anderes  geschäftsführendes
  Mitglied  war  entgegnet  worden,  daß  nicht
Beklagter  allein  an  den  Gutszertrümmerungsgeschäften
  sich  betheiligt  habe,  sondern  neben  ihm  auch
Kläger  und  noch  ein  anderer  Gesellschafter,  daher
von  diesen  nur  gemeinschaftliche  Rechnung  zu  stellen
sei;  ferner  daß  zur  Zeit  noch  nicht  auf  Rechnungsstellung
  geklagt  werden  könne,  indem  das  Zertrümmerungsgeschäft
  nicht  als  beendet  erscheine,  da  einige
Grundparzellen  noch  unveräußert  seien.  Diese  Einwendungen
  wurden  für  unerheblich  erachtet,  indem
jedem  Gesellschafter  für  seine  Person  und  Thätigkeit
  nach  der  allgemeinen  Bestimmung  des  Gesetzes
(Landr.  Th.  IV  Kap.  VIII  §.  6  Nr.  10)  die
Pflicht  zur  Rechnungsstellung  obliege,  indem  ferner,
wenn  auch  regelmäßig  die  Abrechnung  und  Theilung
unter  den  Genossen  nach  Beendigung  des  Unternehmens
  statt  finde,  weil  da  erst  Gewinn  und  Verlust
  sich  bezeige,  dennoch  außer  dem  Falle  einer
Endabrechnung  über  das  bißherige  Ergebniß  des
Geschäftes  Rechnung  verlangt  werden  könne  und
der  Kläger  hierauf  Anspruch  habe,  da  ihm  die  fortwährende
  Einsicht  in  den  Gang  des  Geschäftes  zusteben
  und  die  Kenntnißnahme  von  dem  Erfolge  des
gemeinschaftlichen  Unternehmens  von  seinen  Genossen