310  Kommunmauer.  Ablösung.  Münchener  Stadtrecht.

ßwahrt  werden  müsse  (Anm.  z.  LR.  a.  a.  O.  Nr.  1
e)

OAGErk.  v.  27.  Juni  1870  RNr.  1385  v.  1869.

Bemerkung.  Der  zweite  Einwand  würde  nur
dann  Anspruch  auf  billige  Beachtung  haben,  wenn
dargelegt  wäre,  daß  die  völlige  Abwickelung  des
Geschäftes  in  naher  Aussicht  stehe,  weil  in  diesem
Falle  dem  klägerischen  Interesse  durch  die  angezeigte
  definitive  Abrechnung  Genüge  geschehen
würde  und  der  Beklagte  statt  einer  Stückrechnung
mit  Ergänzung  sofortige  vollständige  Abrechnung  zu
legen  in  der  Lage  sein  würde.  Die  Gewährung  der
deßfallsigen  Frist  nach  den  gegebenen  Umständen
zu  bestimmen,  wäre  Sache  des  billigen  richterlichen
  Ermessens.  m.

2.

Das  Recht,  den  Ablösungspreis  für  die  Kommunmauer  von

dem  bauenden  Nachbarn  zu  fordern,  hängt  —  von  besonderen

Verträgen  mit  letzterem  abgesehen  —  mit  dem  Miteigenthum

an  ber  Kommunmauer  zusammen  und  ist,  bevor  der  Anbau
erfolgt,  nicht  für  sich  übertragbar.

Munchner  Bau=  und  Kundschafts-Ordnung  v.  1489  Art.  3—5,
(ogl.  Auer's  Stadtrecht  von  München  S.  203—4).

Georg  W.  erbaute  auf  seinem  Grundstücke  x  ein
Hauß  und  setzte  nach  Münchner  Stadtrecht  dessen
seitliche  Abschlußmauer  zur  Hälfte  auf  des  Nachbars
  W.  St.  Grundstück  y,  wodurch  die  Mauer  zur
Kommunmauer  wurde  und  die  Fol  e  eintrat,  daß
vei,  Nachbar  im  Falle  Anbaues  d  Hässte  abzulösen
atte.

Am  13.  April  1866  redirte  Georg  W.  den
Anspruch  auf  die  selnerzeitige  Ablösungssumme  an