Kommunmauer.  Ablösung.  Münchener  Stadtrecht.  311

August  Sch.  und  dieser  weiter  an  Wilhelm  R.
Später  —  9.  Aug.  1867  —  wurde  das  Haus  des
Georg  W.  in  Folge  Zwangsverkaufes  von  Ludwig
L.  ersteigert,  von  diesem  auch  das  benachbarte  Grund-=stück
  y  erworben  und  von  ihm  hierauf  an  die  ursprüngliche
  Kommunmauer  auf  der  Grenze  der
Grundstücke  x  und  y  angebaut.

Wilhelm  R.  forderte  nun  von  Ludwig  L.  dle
Ablösungssumme  auf  Grund  der  Cession  Seitens
des  ehemaligen  Eigenthümers  des  Hauses  x,
Georg  W.

Mit  diesem  Anspruche  wurde  derselbe  abgewiesen.


Die  bezüglichen  Motive  im  oberstrichterlichen
Erkenntnisse  sind  im  Wesentlichen  folgende:

Allerdings  sei  die  Annahme  des  Revidenten
richtig,  daß  der  Angrenzer  das  Miteigenthum  an
einer  solchen  ohne  sein  Zuthun  erbauten  Mauer  nicht
erst  durch  seinerzeitiges  Anbauen  erwerbe,  sondern  daß
vielmehr  sein  Miteigenthum  sogleich  nach  Errichtung
der  Mauer  von  Seite  des  Anderen  entstehe;  allein
es  lasse  sich  das  Recht,  von  dem  anbauenden  Nachbarn
  die  Ablösungssumme  seinerzeit  zu  verlangen,
nicht  als  ein  von  dem  Miteigenthum  an  der  Kommunmauer
  losgetrenntes  Recht  auffassen,  sondern
dieses  Recht  sei  ein  Ausfluß  dieses  Miteigenthums
und  nur  der  Anspruch  auf  Bezahlung  der  Ablösungssumme,
  sobald  solcher  einmal  existent  geworden,  ein
persönlicher.  Der  ursprüngliche  Erbauer  der  Mauer
habe  diesen  Anspruch  nur  unter  der  Bedingung,  daß
er  zur  Zeit  des  Eintrittes  der  Forderung  der  Ablösungssumme
  (von  wo  an  der  Anspruch  in  der
Richtung  gegen  einen  bestimmten  Verpflichteten  erst
eine  konkrete  Existenz  gewinnt)  noch  in  der  Lage
sei,  die  Forderung  wirklich  geltend  zu  machen,  d.  h.
sich  im  Miteigenthume  der  erbauten  Mauer  noch
besinde,  weil  die  Forderung  der  Ablösungssumme