312  Hand=  u.  Spanndienste.  Bayer.  Mandat  o.  4.Okt.  1770.
keine  andere  Grundlage  als  dieses  Miteigenthum

abe.
"r  Es  könne  daher  der  Anspruch  auf  die  seinerzeitige
  Ablösungs-Summe  nur  so  cedirt  werden,  daß
er  von  vorstehender  Bedingung  abhängig  bleibe.
Es  stehe  kein  Anspruch  auf  Ersatz  eines  bestimmten
  Bauaufwandes  für  sich  in  Frage,  sondern
ein  Ersatzanspruch  in  Folge  Ausgleichung  im  Miteigenthume,
  dessen  Eintritt  vom  Erfolge  des  Anbaues
  abhänge.
OAGErk.  v.  28.  Juni  1870  RNr.  4-  n

Ueber  das  bayer.  Baukonkurrenz-Mandat  vom  4.  Okt.  1770.

In  einer  Kirchenbaufallsache  suchte  die  betheiligte
  Pfarrgemeinde  insbesondere  auch  auszuführen,
das  Baukonkurrenzmandat  vom  4.  Okt.  1770  könne
auf  den  gegebenen  Fall,  in  welchem  der  Pfarrgemeinde
  gegenüber  nur  die  Baukonkurrenz  des  Dezimators
  in  Frage  stehe,  aus  dem  Grunde  keine  Anwendung
  finden,  weil  dasselbe  die  Verpflichtung  der
Parochianen  zur  Gratisleistung  von  Baufuhren  an
die  ganz  besondere  Voraussetzung  knüpfe,  daß  auch
„andere  Kirchenstiftungen“  mit  ihrem  Vermögen  zur
Konkurrenz  beigezogen  würden.

Der  oberste  Gericht5hof  hat,  seiner  bißherigen
Praxis  entsprechend,  eine  solche  einschränkende  Auslegung
  des  erwähnten  Mandates  aus  nachfolgenden
  Gründen  für  unstatthaft  erklärt:

Das  Mandat  v.  4.  Okt.  1770  hatte,  wie  sich
aus  selnem  Inhalte  ergibt,  einen  doppelten  Zweck:
für's  Erste  und  Hauptsächlichste  sollte  der  bis  dahin
eingeschlichene  Mißstand,  daß  nicht  alle  vermögliche-