314  Hand=  u.  Spanndienste.  Bayer.  Mandat  v.  4.  Okt.  1770.

beruhend  konstatirt  worden  war.  In  diesem  Landrechte
  Th.  II  Kap.  X  §.  18  a.  E.  ist  nämlich,  was
die  Konkurrenz  der  Dezimatoren  zum  Pfarrkirchenbaue
  betrifft,  neben  den  Bestimmungen  des  Tridentiner
  Konzils  auch  auf  die  landesübliche  Observanz
bingewiesen,  und  in  den  Anmerkungen  zu  dieser
Stelle  lit.  a  ist  auf  die  in  den  Anmerkungen  zu
Th.  I  Kap.  VII  gegebene  Erörterung  S.  XLII  Nr.  7
Bezug  genommen.

In  dieser  Erörterung  sagt  nun  v.  Kreittmayr
unter  Absatz  drittens:

„bei  Pfarr-Gotteshäusern  komme  es  auf  die

Konkurrenz  an,  dergestalt,  daß  vi  Concilüô

Trid.  zuvörderst  der  Kirchenpatron  und  alle

Jene,  welche  von  den  Kirchen-Einkünften  participiren,

  sodann  aber  auch  die  von  der

Pfarrgemeinde  in  subsidium  das  Ihrige

mit  beizutragen  haben“,  —
und  ferner  unter  Absatz  sechstens:

„es  pflege  die  Pfarrgemeinde  auf  dem

Lande  selten  oder  gar  nicht  mit  Geld,  sondern

nur  mit  Hand=  und  Roß-Scharwerk  zu

concurriren.“.

Was  hier  Kreittmayr  mit  den  Worten  „es
pflege“  als  landesübliche  Observanz  konstatirte,  hat
das  Mandat  von  1770  als  landesherrliche  Vorschrift
  erneuert  und  bekräftigt,  und  nachdem  in  diesem
  Mandate  die  „Baufuhrlöhner“  als  Natural-Dien
  ktrean  ugen  der  Parochianen  auf  dem
Lande  den  Geldleistungen  der  anderen  Konkurrenzpflichtigen
  gegenübergestellt  sind,  so  wäre  nicht  einzusehen,
  warum  die  Verbindlichkeit  zu  besagten
Diensten  nur  neben  den  Zuschüssen  aus  anderen
Kirchengeldern  und  nicht  auch  neben  den  Geldleistungen
  der  Dezimatoren  einzutreten  haben  sollte.

OAGErk.  v.  5.  Juli  1870,  RMNr.  1020  v.  1569.