Forstberechtigungen.  Unvordenklichkeit.  345

4.
Unvordenklichkeit  gegenüber  dem  Art.  34  des  Forstgesetzes.

Vgl.  Art.  34  des  Gesetzes  über  die  AusÜbung  und  Ablösung  des

Weiderechtes  auf  fremdem  Grund  und  Boden;  Art.  1  Abs  2  des

Gesetzes,  die  Aucilbung  der  Jagd  beitr.;  Art.  17  des  Grundentlastungögesetes.


Gegenüber  den  im  oberstrichterlichen  Erkenntnisse
  v.  9.  März  1869  RNr.  1147  (Bl.  f.  RA.
Bd.  34  S.  253)  ausgesprochenen  Grundsätzen  und
gegenüber  den  mit  letzteren  übereinstimmenden  Ausführungen
  in  Bd.  33  S.  19  u.  33  ist  der  oberste
Gerichtshof  in  einem  neuerlichen  Erkenntnisse  vom
15.  Juni  1870  NNr.  165  auf  seine  frühere  Anschauung
  (vgl.  Erg.-Bd.  1  S.  191),  daß  die  unvordenkliche
  Uebung  nicht  über  die  Zeit  der  Verkündung
  des  Forstgesetzes  hinausreichen  könne,  zurückgekommen,
  weil  das  Forstgesetz  nicht  bestimme,
daß  neue  Forstberechtigungen  durch  Verjährung  nicht
mehr  erworben  werden  können,  sondern  das  Gesetz
die  Erwerbung  solcher  Rechte  im  Allgemeinen,  sohin
im  allen  Fällen  und  ohne  Ausnahme,  verbiete.

Diese  Auffassung  wird  auch  den  Vorzug  verdienen.


Die  Bestimmung  des  Art.  34  des  Forstgesetzes
ist,  wie  schon  deren  Zusammenhang  mit  gleichartigen
Bestimmungen  der  oben  erwähnten  Gesetze  entnehmen
  läßt,  eine  im  öffentlichen  Interesse  gegebene
absolut  prohibitive.  Es  sollen  hienach  Grundbelastungen,
  deren  Aufhebung  im  öffentlichen  Interesse  liegt,
für  die  Zukunft  nicht  mehr  entstehen  können.

Gegenüber  solchen  Verboten  kann  von  Ausübung
  von  Rechten  mit  der  Wirkung,  hieraus  eine
Präsumtion  für  deren  Rechtsbestand  abzuleiten,  nicht
mehr  gesprochen  werden,  und  sie  schließen  daher  dle
Wirkung  der  unvordenklichen  Uebung  nothwendig  aus.