Dienstpragmatik  v.  1.  Jan.  1805.  Versorgung.  317

fen  sein  muß,  daß  er  für  sich  die  Ausübung  des
Rechtes  enthalten  kann.  Ist  dieses  nicht  der  Fall,
liegt  ein  Besitzfehler,  ein  wirksames  Verbot  vor,  so
fällt  mit  der  Wirksamkeit  des  einzelnen  Aktes  auch
die  Unvordenklichkeit  mit  ihrer  Wirkung,  und  dieses
ist  gewiß  auch  dann  der  Fall,  wenn  das  betreffende
Recht  gesetzlich  verboten  und  damit  von  selbst  dessen
Ausübung  als  das  Gegentheil  eines  Rechtsaktes  erklärt
  ist.  am

Die  Stellung  als  Ostbahnassistent  gilt  als  Versorgung  im
Sinnc  der  Dienstpragmatik  vom  1.  Januar  1805  Art.  24
g.  9  und  schließt  somit  den  Pensionsauspruch  aus.

Vergl.  Bbd.  XXXIII  S.  171.

Obigen  Satz  hat  der  oberste  Gerichtshof  gegen
die  Annahme  der  zweiten,  aber  in  Uebereinstimmung
mit  der  ersten  Instanz  ausgesprochen.

Die  Motive  sagen,  als  versorgt  erscheine,  wer
eine  solche  selbständige  Lebensstellung  erlangt  hat,
die  ihm  nach  dem  regelmäßigen  Laufe  der  Dinge
ohne  das  Dazwischentreten  außerordentlicher  Ereignisse
  oder  Zustände  den  Bezug  der  zu  seinem  Lebensunterhalte
  nothwendigen  Micke  dauernd  und  nachhaltig
  gewährt,  —  und  lauten  weiter:

„Eben  deshalb  kann  die  Ansicht  des  Klägers
in  der  Replik,  daß  blos  die  definitive  Anstellung  im
Dienste  des  Staates,  der  Kirche  oder  Gemeinde  als
eine  Versorgung  im  gesetzlichen  Sinne  gelten  könne,
für  eine  richtige  nicht  erachtet  werden,  wie  sie  denn
derselbe  auch  weder  aus  dem  Wortlaute,  noch  dem
Geiste  und  Zwecke  des  Gesetzes,  und  eben  so  wenig