348  Dienstpragmatik  v.  1.  Jan.  1805.  Versorgung.

aus  anderen  zureichenden  Gründen  zu  rechtfertigen
vermochte;  und  da  auch  das  vom  Verklagten  ihm
entgegengehaltene,  in  diesem  Punkte  aber  von  ihm
selbst  in  Bezug  genommene  oberstrichterliche  Erkenntniß
  vom  7.  Februar  1868  (Bl.  f.  RA.  Bd.  XXXIII
S.  171)  mit  keiner  Silbe  sagt,  was  der  Kläger  darin
finden  will,  daß  nämlich  unter  allen  Umständen  nur
dann  von  einer  Versorgung  die  Rede  sein  könne,
wenn  der  den  8.  9  a.  a.  O.  für  sich  Beanspruchende
  ein  Staatsamt  erhalten  habe,  so  ist  es  nicht
geboten,  den  Erörterungen  des  Klägers  über  die  Vortheile,
  welche  ein  Staatsamt  mit  sich  bringt,  und
welche  in  jenem  Falle  überdieß  nur  im  Gegensatze
zu  der  Lage  eines  Funktionärs  besprochen  wurden,
sowie  über  den  Unterschied  eines  k.  Billetenexpeditors
und  eines  Ostbahnassistenten  bezüglich  der  obschwebenden
  Frage  zu  folgen.

Nach  den  in  Mitte  liegenden  thatsächlichen
Verhältnissen  muß  vielmehr  als  unzweifelhaft  angenommen
  werden,  daß  die  Dienstesstellung,  welche
der  Kläger  bekleidet,  demselben  eine  Versorgung  gebracht
  hat.

Mit  ihr  ist  ein  Geldgehalt  verbunden,  welcher
nach  seiner  Größe  —  800  fl.  —  zur  Bestreitung
der  Lebensbedürfnisse,  und  darauf  allein  kommt  es
an,  eines  einzelnen  Mannes  von  dem  Stande  des
Klägers,  welcher  besondere  durch  diesen  veranlaßte
Ausgaben  nicht  verursacht,  vollkommen  hinreicht,  selbst
wenn  derselbe  die  in  der  Replik  bezeichneten  Einzahlungen
  in  die  Pensionskasse  für  die  Bediensteten
der  Ostbahngesellschaft  zu  leisten  hat,  ja  sogar
mehr  beträgt  als  das  Dreifache  der  Pension,  welche
der  Kläger  beansprucht  und  mit  welcher  das  Gesetz
der  Sorge  für  dessen  Lebensunterhalt  genügt  zu
haben  glaubt,  so  daß  keine  Beachtung  verdient,  was
er  zur  weiteren  Begründung  seiner  Klage  in  der
Replik  über  seine  Mehrausgaben  für  Kleidung  und