Dienstpragmatik  v.  1.  Jan.  1805.  Versorgung.  319

Kost  vorbringt,  wenn  auch  solche,  iusbesondere  in
letzterer  Beziehung,  wirklich  vorkommen  sollten.

Dieses  Einkommen  hat  aber  auch  die  Gewißheit
  der  Dauer  und  Nachhaltigkeit  für  sich.  Es
wurde  zwar  vom  Kläger  behauptet,  vom  Verklagten
nicht  bestritten  und  mag  daher  richtig  sein,  daß  sich
die  Direktion  der  Ostbahngesellschaft  vorbehalten
hat,  ihre  Diener  innerhalb  der  ersten  5  Dienstesjahre
  ohne  Pension  zu  entlassen.  Allein  dieser  Gefahr
  ist  der  Kläger  nicht  mehr  ausgesetzt,  da  er  nach
der  vom  Verklagten  mit  der  Revision  in  Urschrift
vorgelegten  und  bezüglich  ihrer  Aechtheit  keiner  Beanstandung
  unterliegenden  Mittheilung  dieser  Direktion
  vom  12.  Jannar  1870  bereits  am  8.  März
1864  dekretmäßig  als  Expeditionsgehilfe  angestellt
wurde  und  folglich  noch  vor  Abgabe  der  Replik  v.
12.  Juni  1869  den  statutenmäßigen  Anspruch  auf
Pension  bereits  erworben  hatte,  womit  auch  die  von
ihm  der  Klage  abschriftlich  beigelegte  Finanzministerialentschließung
  vom  24.  Jan.  1869  in  der  Hauptsache
  übereinstimmt,  indem  es  dortselbst  heißt,  daß
der  Kläger  vermöge  seiner  Dienstesstelle  Anspruch
auf  eine  Pension  von  240  fl.  habe.

Würr  Entscheidung  der  Sache  wäre  übrigens
die  Möglichkeit  der  Dienstesentlassung  des  Klägers
ohne  Pension  deßhalb  nicht  maßgebend,  weil  eine
solche  sicherlich  nur  die  Folge  eigenen  Verschuldens
des  Klägers  oder  einer  Willkühr  der  Direktion  sein
würde.  Das  Eine  wie  Andere  ist  jedoch,  gleichwie
bei  der  Großartigkeit  und  dem  Umfange  des  Geschäftsbetriebes
  der  Ostbahngesellschaft,  welcher  weit
eher  auf  eine  Vermehrung  als  Verminderung  ihres
Dienstpersonales  schließen  läßt,  die  Besorgniß  der
Einziehung  der  Dienststelle  des  Klägers  nur  als  ein
ganz  außergewöhnliches  Vorkommniß  denkbar  und